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Weiterbildung: Arbeitnehmer dürfen nicht für immer gebunden werden

Deutscher Anwaltverein1

Nach einer Weiterbildung verpflichten Arbeitgeber häufig ihre Mitarbeiter, eine bestimmte Zeit lang nicht zu kündigen – oder andernfalls die Kosten der Weiterbildung zurückzuzahlen. Die Deutsche Anwaltauskunft weist darauf hin, dass die sogenannten Bindungsklauseln nicht immer zulässig sind. Zudem dürfen sie nicht zu lang sein.

Die Weiterbildung der eigenen Mitarbeiter kostet den Arbeitgeber Geld. Umso ärgerlicher ist es dann, wenn Mitarbeiter kurz nach der Fortbildung das Unternehmen verlassen und ihr Wissen möglicherweise bei einem anderen Arbeitgeber nutzen. Viele Unternehmen sichern sich dagegen mit sogenannten Bindungsklauseln ab: Der Arbeitnehmer muss sich vor einer Qualifizierungsmaßnahme verpflichten, danach eine gewisse Zeit das Unternehmen nicht zu verlassen oder andernfalls die Ausbildungskosten zurückzuzahlen. Arbeitnehmer müssen solche Klauseln aber nicht immer akzeptieren.

»Bindungsklauseln sind nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer selbst dadurch einen Vorteil hat – sich sein ‚Marktwert' also steigert«, sagt Rechtsanwalt Michael Eckert von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Ein Staplerführerschein verschaffe dem Arbeitnehmer beispielsweise einen Vorteil auf dem Arbeitsmarkt. Bei einer Schulung über die speziellen Abläufe im Unternehmen sei das eher nicht der Fall – hier müssen Arbeitnehmer eine Bindungsklausel in der Regel nicht akzeptieren.

Arbeitnehmer sollten zudem darauf achten, dass die vereinbarte Frist nicht zu lang ist. »Klauseln, die länger als zwei oder drei Jahre dauern, sind nur in Ausnahmefällen gültig«, sagt Michael Eckert vom DAV.

QUELLE: Deutsche Anwaltauskunft (ein Service des Deutschen Anwaltvereins)

(20.07.2015, prh/DAV)

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