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FAQ - Häufig gestellte Fragen zu rechtlichen Themen

Die Antworten werden uns freundlicherweise von Stefan Labesius, M. A. Rechtsanwalt und Mitglied des ifrOSS - Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software zur Verfügung gestellt. Sie geben für die betreffenden Fragen einen ersten Anhaltspunkt zur Rechtslage, können aber eine Rechtsberatung im jeweiligen Einzelfall nicht ersetzen.

1.
Was sind die für Weiterbildungsdatenbanken richtigen „Zitier-Regeln“ im Internet (Regeln, Praxis, Beispiele)?
Wenn man z.B. Texte von Seiten der Ministerien oder von Gesetzestexten auf der Webseite der Weiterbildungsdatenbank veröffentlicht: kann man diese einfach von der Quelle kopieren?  Reicht es die Quelle anzugeben oder muss mit Anführung genau der zitierte Textteil kenntlich gemacht werden? Wie weit muss eine Paraphrasierung ohne Zitatangabe gehen. Solche Quellen sind ja eher dankbar, wenn der Text nicht neu interpretiert und damit anders ausgelegt wird. Qualität heißt die Art, die Quellen zu nutzen bzw. kenntlich zu machen ohne rechtlich angreifbar zu sein. Sollten wir mit dem IWWB oder Dritten einen Vertrag abschließen, dass wir dortige Meldungen veröffentlichen können. Welche Quelle muss dabei in welcher Qualität sichtbar gemacht werden?

Antwort:
Mit "Zitier-Regeln" meinen Sie wahrscheinlich die Art und Weise, wie bestimmte Inhalte von Dritten, insbesondere Texte, in Datenbankeinträge eingebunden werden können. Es geht also darum, ob und inwieweit es zulässig ist, fremde Inhalte – zum Beispiel durch copy and paste – zu übernehmen.

  • Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse oder Gerichtsentscheidungen können ohne weiteres eingebunden werden. Denn diese Arten amtlicher Werke sind urheberrechtlich nicht schutzfähig. Um die Auffindbarkeit und Recherche solcher Inhalte zu erleichtern, empfiehlt es sich allerdings aus praktischer Sicht, die Quelle kenntlich zu machen. Für andere amtliche Werke, wie z. B. offizielle Veröffentlichungen, gilt diese Freistellung nur, wenn Sie im Rahmen der Aufgaben der öffentlichen Stelle der Öffentlichkeit verfügbar gemacht werden. Deren Quelle muss dann aber ausdrücklich genannt werden.
  • Sonstige Inhalte von öffentlichen Stellen (z. B. Websites, Tätigkeitsberichte; aber auch Normungstexte wie z. B. DIN-Normen zählen dazu) unterliegen – wie auch von privaten erstellte Inhalte – dem Urheberschutz, und können damit nur unter besonderen Voraussetzungen verwendet werden – entweder es liegt eine Zustimmung (z. B. durch Vertrag oder einseitige Gestattung) zur Verwendung vor, oder es geht um Nutzungshandlungen, die auch ohne Zustimmung erlaubt sind (sog. Schranken).

In Ihrer Frage spielen Sie auf die urheberrechtliche Zitatschranke an, also inwieweit ohne Zustimmung des Urhebers, Teile von Inhalten übernommen werden können.

  • Die Voraussetzungen dafür, dass die Zitatschranke greift, sind sehr strikt. Vor allem muss ein sog. Zitatzweck vorhanden sein. Das bedeutet, dass die Verwendung des zitierten Inhalts zur Erläuterung eigener Gedanken und Ideen oder in Auseinandersetzung mit dem zitierten Inhalt verwendet wird. Das Zitat darf also nicht nur zur Ausschmückung dienen. Von der Zitatschranke ist damit die bloße Aneinanderreihung von fremden Inhalten nicht gedeckt.
  • Der Umfang einer Übernahme von zitierten Beiträgen muss sich auf das sachgerechte Notwendige beschränken. Sofern z. B. nur ein einzelner Aspekt im Rahmen des Zitatzwecks in Bezug genommen wird, ist es in der Regel unzulässig, einen gesamten Beitrag, der auch darüber hinausgehende sonstige Aspekte umfasst, komplett zu übernehmen.
  • Unerlässlich ist beim Zitat die richtige Quellenangabe, denn dadurch soll es ermöglicht, die Quelle leicht aufzufinden (z. B. "Quelle: Internet" reicht nicht, denn der Zweck der Quellenangabe lässt sich damit nicht erreichen). Sofern Sie auf wissenschaftliche Inhalte verweisen, sollten auch die wissenschaftlichen Zitierregeln verwendet werden. Andere Quellen sollten jedenfalls hinreichend individualisiert werden können. Entscheidend ist immer, dass der Ursprung des Zitats erkennbar ist. Sofern ein Urheber (z. B. Autor, Fotograf) namentlich genannt ist, muss dieser in der Regel in der Quellenangabe auch genannt werden.
  • Eine "Einbindung von Texten" durch deren Veränderung oder Paraphrasierung ist in keinem Fall von der Zitatschranke gedeckt. Dies stellt urheberrechtlich gesehen eine zustimmungspflichtige Bearbeitung dar, ein Zitat darf allerdings ohne Zustimmung des Urhebers nur unverändert wiedergegeben werden. Zulässig ist aber eine Darstellung in komplett eigenen Worten.

Eine Verwendung von fremden Beiträgen im Rahmen einer Berichterstattung über Tagesereignisse dürfte im Übrigen nicht in Betracht kommen, da es sich in Ihrem Fall nicht um privilegierte Medien, wie Zeitungen Zeitschriften oder Fernsehsender handelt.

2.
Wenn wir z.B. News von der Seite der IWWB oder anderen Webseiten nutzen: Reicht die Kopie des Textes, auch in Anführung mit Quellenangabe oder ist mehr zu beachten? Gelten die wissenschaftlichen Zitierregeln auch für das Web? Was für Texte müssen für Veröffentlichungen neu formuliert werden, was heiß dabei „neu“? Sollten wir mit dem IWWB oder Dritten einen Vertrag abschließen, dass wir dortige Meldungen veröffentlichen können oder geht das auch ohne?

Antwort:
Wenn Sie News -Texte nutzen wollen, gibt es mehrere Möglichkeiten:

  • Sie stellen lediglich den Link zur betreffenden Website zur Verfügung, denn die bloße Verlinkung auf öffentlich zugängliche Seiten stellt noch keine urheberrechtsrelevante Nutzung dar. Allerdings sollten Sei bei der Verlinkung auf journalistische Beiträge darauf achten, dass Sie nicht die Überschriften oder kleinste Textpassage eins zu eins übernehmen. Denn seit letztem Jahr besteht das sog. Leistungsschutzrecht für Pressebeiträge, das darauf abzielt, bereits kleinste Textpassagen wie zum Beispiel Überschriften für Verleger zu schützen.
  • Sie können Auszüge aus fremden Beiträgen in eigene Beiträge einbetten, sofern die Voraussetzungen der o. g. Zitierschranke eingehalten werden.
  • Hingegen eine komplette Übernahme von fremden Newsbeiträgen – auch unter Angabe der Quelle – wäre von der Zitatschranke des Urhebergesetzes nicht gedeckt, so dass eine Zustimmung des Urhebers notwendig ist. Sofern die fremden Inhalte unter einer Open Content-Lizenz stehen, darf der betreffende Beitrag zu den jeweiligen Lizenzbedingungen übernommen werden. Manchmal findet sich auch ein Hinweis auf der Seite, dass zumindest einer unentgeltlichen Übernahme von Texten zugestimmt wird. Aus praktischer Sicht besteht hier aber – wie bei Open Content lizenzierten Inhalten – die Schwierigkeit, dass im Streitfall eine entsprechende Zustimmung auch nachgewiesen werden muss. Das bedeutet im Zweifel, dass man auch nachträglich nachvollziehen können muss (und ggf. entsprechend archivieren muss), in welchem Umfang ein übernommener Beitrag freigegeben war.
  • Sofern Sie also komplette Beiträge von dritter Seite übernehmen wollen, benötigen Sie eine Vereinbarung mit dem jeweiligen Rechteinhaber. Praktischer Weise empfehlen sich hier allgemein akzeptierte und standardisierte Open Content-Lizenzen (wie z. B. Creative Commons), auf die mit entsprechenden Links Bezug genommen werden kann.
  • Sofern Sie keine Vereinbarung mit dem Rechtsinhaber treffen können oder wollen, bleibt ihnen nur die Möglichkeit, einen eigenen Newsbeitrag, in eigenen Worten zu formulieren. Dabei müssen Sie darauf achten, dass sie sich nicht zu stark an der Struktur des Ausgangsbeitrags und an dessen Begrifflichkeit anlehnen. Es muss also ein neuer eigenständiger Beitrag entstehen.

 

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