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Bundeskabinett beschließt erweiterten Zugang zur Weiterbildungsförderung

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Bundesregierung bringt Qualifizierungsoffensive und Beitragssatzverordnung zur Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitsförderung auf den Weg 

Mit dem Beschluss des Qualifizierungschancengesetzes hat die Bundesregierung am 19. September 2018 ihre Qualifizierungsoffensive am Arbeitsmarkt auf den Weg gebracht. Beschäftigte, die vom Strukturwandel durch die Digitalisierung betroffen sind, können damit künftig bei der Weiterbildung besser gefördert werden. Die Weiterbildungsberatung bei der Bundesagentur für Arbeit wird gestärkt.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die häufig nur Beschäftigungen mit kurzer Dauer ausüben, wird der Zugang zum Anspruch auf Arbeitslosengeld erleichtert. Darüber hinaus werden die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler durch die Senkung des Beitrages zur Arbeitslosenversicherung entlastet.

Die wesentlichen Bausteine der Qualifizierungsoffensive sind:

Erweiterter Zugang zur Weiterbildungsförderung

Beschäftigte erhalten künftig grundsätzlich Zugang zur Weiterbildungsförderung auch unabhängig von Qualifikation, Lebensalter und Betriebsgröße, wenn sie als Folge des digitalen Strukturwandels Weiterbildungsbedarf haben oder in sonstiger Weise von Strukturwandel betroffen sind. Der Ausbau der Förderung richtet sich auch an diejenigen, die eine Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben. Darüber hinaus werden die Förderleistungen verbessert: Neben der Zahlung von Weiterbildungskosten werden die Möglichkeiten für Zuschüsse zum Arbeitsentgelt bei Weiterbildung erweitert. Beides ist grundsätzlich an eine Kofinanzierung durch den Arbeitgeber gebunden und in der Höhe abhängig von der Unternehmensgröße.

Verbesserter Schutz in der Arbeitslosenversicherung

In der Arbeitslosenversicherung werden mehr Menschen abgesichert, indem der Zugang zum Anspruch auf Arbeitslosengeld erleichtert wird: Künftig können diejenigen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen, die innerhalb von 30 Monaten auf Versicherungszeiten von 12 Monaten kommen. Bislang musste die Mindestversicherungszeit binnen 24 Monaten erfüllt werden. Die Sonderregelung für überwiegend kurz befristete Beschäftigungen wird ferner bis Ende des Jahres 2022 verlängert.

Absenkung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird per Gesetz dauerhaft um 0,4 Prozentpunkte gesenkt und per Verordnung um zusätzliche 0,1 Prozentpunkte befristet bis Ende 2022. Damit bleibt sichergestellt, dass die Bundesagentur für Arbeit für Risiken und Krisen handlungsfähig bleibt und bei weiterhin guter Wirtschaftslage über eine Rücklage von 0,65 Prozent des Bruttoinlandsproduktes verfügt. Ab 1. Januar 2019 liegt der Arbeitslosenversicherungsbeitrag somit bei 2,5 Prozent.

   (20.09.2018, prh)

Qualifizierungschancengesetz (Regierungsentwurf, Stand: 19.09.2019 - PDF, 28 Seiten)

siehe auch: Weiterbildung für (fast) alle

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