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Die Bezeichnung »Webinar« ist markenrechtlich geschützt – drohen nun Abmahnungen?

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Seit kurzem wird die Branche der Bildungsanbieter durch die Nachricht aufgeschreckt, die Verwendung des Begriffs »Webinar« sei geschützt und könne ggfs. zu Abmahnungen führen.

So verwiesen etwa die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz und zuvor schon der Zentralverband des Deutschen Handwerks in einem Newsletter darauf hin, dass die unautorisierte Bezeichnung »Webinar« unter Umständen abgemahnt werden könne - Empfehlung: Wer Kurse, Seminare oder andere Bildungsangebote per Internet durchführt, solle in jedem Fall den geschützten Begriff vermeiden.

Die rechtlichen Einschätzungen dieses Sachverhalts erscheinen allerdings nicht eindeutig zu sein: So sieht etwa RA Dr. Maximillian Greger im Law Blog eine eher »beschreibende Benutzung«, die nach § 23 Nr. 2 MarkenG ausdrücklich gestattet sei, während eine Stellungnahme des Projekts Rechtsinformationsstelle Digitale Hochschule NRW zwar auch die Möglichkeit einer »Beschreibung« einräumt, doch eher mit der Einordnung des Begriffs als »Gattungsbezeichnung« argumentiert.

Damit wird auch hier am Ende keine klare Empfehlung stehen können – es wird jedoch nicht schaden, sich für die Verwendung des Begriffs zu sensibilisieren und zu prüfen, ob man je nach Kontext nicht sinnvolle Alternativen, wie »Onlineseminar« o.ä., benutzen möchte.
  (06.07.2020, prh)

siehe auch: Der Begriff »Webinar«: Ein geschützter Begriff?

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