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Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz) Sachsen-Anhalt

Ziel der Bildungsfreistellung - Bildungsurlaub - in Sachsen-Anhalt

Voraussetzungen für die Bildungsfreistellung - Bildungsurlaub - in Sachsen-Anhalt

Alle Beschäftigten, die Ihre Arbeitsstätte in Sachsen-Anhalt haben, haben Anspruch auf fünf Tage bezahlten Sonderurlaub pro Jahr für Bildungszwecke, die thematisch der berufsspezifischen Weiterbildung dienen.

Das Arbeitsverhältnis muss seit mindestens sechs Monaten bestehen.

Der Arbeitgeber hat ein Mitspracherecht bei der Gewährung von Sonderurlaub, denn er kann den Sonderurlaub versagen, wenn dringende betriebliche Gründe dem entgegenstehen.

Das Bildungsfreistellungsgesetz gilt nicht für Personen, die in einem Beamtenverhältnis stehen, die sich in einem Richteramt befinden, sowie für Soldaten und Zivildienstleistende. Für diese Beschäftigten gelten besondere Regelungen.

Der Veranstalter muss für die angebotene Fortbildung eine Genehmigung zur Gewährung der Bildungsfreistellung des Landesverwaltungsamtes haben.

Antragstellung für die Bildungsfreistellung - Bildungsurlaub - in Sachsen-Anhalt

Beschäftigte in Sachsen-Anhalt beantragen ihren Bildungsurlaub bei ihrem Arbeitgeber.

Einen Nachweis über die Genehmigung der Bildungsfreistellung für die geplante Fortbildung können die Beschäftigten bei dem jeweiligen Veranstalter in Form einer Kopie des Genehmigungsbescheides oder einer Bestätigung zur Vorlage bei ihrem Vorgesetzten abfordern.

Die anfallenden Kosten für Lehrgänge im Rahmen der Bildungsfreistellung  sind grundsätzlich von den Beschäftigten selbst zu tragen. Es gibt keinen Anspruch, dass diese Kosten vom Arbeitgeber übernommen werden müssen.

Der Antrag auf Anerkennung einer Weiterbildungsveranstaltung zur Inanspruchnahme von Bildungsfreistellung durch den Bildungsträger, bedarf in Sachsen-Anhalt der Schriftform und ist der zuständigen Behörde, dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, grundsätzlich auf dem Postweg einzureichen (siehe Bildungsfreistellungsgesetz § 8, Absatz 2).

Anmerkung zu den Begriffen:

Die Begriffe "Bildungsurlaub", "Bildungszeit", "Bildungsfreistellung" und "Fortbildungsurlaub" werden synonym behandelt und bedeuten alle, dass bestimmten Gruppen von Erwerbstätigen erlaubt ist, sich für eine bestimmte Zeit unter Lohnfortzahlung für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen von der Arbeit freistellen zu lassen. Die Regelungen bzw. Gesetze werden von den Bundesländern erlassen, die für den weitgehend gleichen Tatbestand unterschiedliche Bezeichnungen verwenden. Die Regelungen haben je nach Bundesland unterschiedliche Inhalte und unterschiedliche Bezeichnungen: Bildungsurlaubsgesetz, Bildungszeitgesetz, Bildungsfreistellungsgesetz.

Die Bundesländer Bayern und Sachsen haben keine derartigen Regelungen, dort gibt es also auch keinen gesetzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub, Bildungszeit oder Bildungsfreistellung.

Thematik: Bildungsfreistellung

Zielgruppe(n): Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer

Zuständigkeit:

Haben Sie Fragen oder suchen Sie einen Ansprechpartner für die Bildungsfreistellung in Sachsen-Anhalt?

Dann erreichen Sie telefonisch unsere Dienststellen in

Halle: +49 345 514 0

Magdeburg: +49 391 567 02 und

Dessau: +49 340 6506 0

oder wenden Sie sich postalisch an uns:

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Referat Bildung, BAföG, Integration, Aussiedler, 2. SED-UnBerG
Ernst-Kamieth-Straße 2
06112 Halle (Saale)

E-Mail: Bildungsfreistellung@lvwa.sachsen-anhalt.de


Weitere Informationen:
https://t1p.de/s98r

Weitere Such-Quellen

Deutscher Bildungsserver Informationen zur Weiterbildung in den Bundesländern

Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit

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