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Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub

Bildungsurlaub nach dem Hessischen Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub – was ist das?

Der Bildungsurlaub ist ein gesetzliches Anrecht auf Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen bzw. Bildungsveranstaltungen der politischen Bildung, der beruflichen Weiterbildung oder der Ehrenamtsschulung. 
Das Recht auf Bildungsurlaub ist im Hessischen Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub - kurz: Hessisches Bildungsurlaubsgesetz (HBUG) – geregelt.

Gerade in Zeiten der zunehmenden Digitalisierung sehen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich immer schneller wandelnden Arbeitsbedingungen ausgesetzt. Auch im Hinblick auf die sich immer schneller verändernde Gesellschaft ist eine kontinuierliche Weiterbildung unabdingbar. Die Teilnahme an Bildungsurlaubsveranstaltungen unterstützt die Beschäftigten diese Herausforderungen durch kontinuierliche Qualifizierung und Fortbildung im Sinne des Lebenslangen Lernens bewältigen zu können.

Wer hat ab wann in Hessen wieviel Anspruch auf Bildungsurlaub ?

Alle mit ihrem Tätigkeitsschwerpunkt in Hessen Beschäftigte sowie hessische Auszubildende haben einen Bildungsurlaubsanspruch und damit Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen. Anerkannt werden Veranstaltungen der politischen Bildung, beruflichen Weiterbildung oder der Schulung zur Wahrnehmung eines Ehrenamtes. Allerdings können Ausbildende ihren Anspruch nicht für Seminare der beruflichen Weiterbildung oder für die Teilnahme an gesplitteten Veranstaltungen (Veranstaltungen, die an zwei Blöcken stattfinden) sowie verkürzten Veranstaltungen geltend machen.

Der Anspruch wird erstmals erworben, wenn das Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht. Das Gleiche gilt für Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Arbeitgeber als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind (freie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter sowie ihnen Gleichgestellte) und für Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte. Der Anspruch besteht für Beschäftigte der privaten Wirtschaft und des Öffentlichen Dienstes. 

Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten haben keinen Anspruch auf Bildungsurlaub. Für diesen Personenkreis bestehen Sondervorschriften (z.B. die „Urlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamte im Lande Hessen“).

Pro Jahr besteht ein Anspruch auf fünf Tage Bildungsurlaub. Die Teilnehmenden haben Anspruch auf Lohnfortzahlung, das Arbeitsentgelt wird also weiterbezahlt. Wird jedoch regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend – er richtet sich also immer nach den Wochenarbeitstagen.

Welche Veranstaltungen werden anerkannt - welche nicht?

Es kann nicht für jede beliebige Veranstaltung eine Freistellung nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz (HBUG) bei seinem Arbeitgeber geltend gemacht werden.
Der Anspruch auf Bildungsurlaub besteht nur für Veranstaltungen, die vom Sozialministerium anerkannt wurden. Veranstaltungen oder Veranstalter suchen.
In der Regel müssen die Veranstaltungen an fünf aufeinander folgenden Tagen stattfinden. Die fünf Tage können auch auf zwei Blöcke zu zwei und drei Tagen aufgeteilt werden – allerdings müssen diese beiden Blöcke innerhalb von acht Wochen abgeschlossen sein. 
Darüber hinaus können in begründeten Ausnahmefällen auch Veranstaltungen mit verkürzter Dauer anerkannt werden. Eine Dauer von drei aufeinanderfolgenden Tagen darf jedoch nicht unterschritten werden. 
Einzelne Tage werden nicht anerkannt bzw. für einzelne Tage kann kein Anspruch geltend gemacht werden. 

Nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz (HBUG) können Veranstaltungen: 

  1. der politischen Bildung, 
  2. der beruflichen Weiterbildung sowie 
  3. Schulungen zur Wahrnehmung eines Ehrenamtes

anerkannt werden.

Wie macht man den Anspruch auf Bildungsurlaub geltend – was muss vorgelegt werden?

Die Inanspruchnahme sowie die zeitliche Lage des geplanten Bildungsurlaubs muss dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt werden.

Die Mitteilung an den Arbeitgeber sollte so frühzeitig wie möglich erfolgen, jedoch spätestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung (§ 5 Abs. 1 HBUG).

Ist die Teilnahme an einer fünftägigen Veranstaltung mit zwei zeitlichen Blöcken beabsichtigt, ist die Freistellung vor Beginn des ersten Blocks und für beide Blöcke gleichzeitig zu stellen. Die Freistellung des Arbeitgebers umfasst dann beide Blöcke.

Was muss man dem Arbeitgeber neben der schriftlichen Mitteilung noch vorlegen?

Dem Arbeitgeber müssen neben der schriftlichen Mitteilung über die Inanspruchnahme und zeitliche Lage des Bildungsurlaubs noch folgende Unterlagen vorgelegt werden (§ 5 Abs. 3 HBUG):

  • die Anmeldebestätigung des Veranstalters,
  • den Nachweis der Anerkennung der Veranstaltung als Bildungsurlaub durch die hessische Anerkennungsbehörde oder durch die Behörde eines anderen Bundeslandes - empfohlen wird eine Kopie des behördlichen Anerkennungsbescheides, der dem Veranstalter vorliegt und
  • das Programm der Veranstaltung, aus dem sich Zielgruppe, Lernziele, Lerninhalte und der zeitliche Ablauf ergeben.

Nach erfolgter Teilnahme ist dem Arbeitgeber eine Teilnahmebestätigung des Veranstalters vorzulegen.

Die erforderlichen Unterlagen zur Geltendmachung des Anspruchs werden vom Veranstalter kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Anmerkung zu den Begriffen:

Die Begriffe "Bildungsurlaub", "Bildungszeit", "Bildungsfreistellung" und "Fortbildungsurlaub" werden synonym behandelt und bedeuten alle, dass bestimmten Gruppen von Erwerbstätigen erlaubt ist, sich für eine bestimmte Zeit unter Lohnfortzahlung für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen von der Arbeit freistellen zu lassen. Die Regelungen bzw. Gesetze werden von den Bundesländern erlassen, die für den weitgehend gleichen Tatbestand unterschiedliche Bezeichnungen verwenden. Die Regelungen haben je nach Bundesland unterschiedliche Inhalte und unterschiedliche Bezeichnungen: Bildungsurlaubsgesetz, Bildungszeitgesetz, Bildungsfreistellungsgesetz.

Die Bundesländer Bayern und Sachsen haben keine derartigen Regelungen, dort gibt es also auch keinen gesetzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub, Bildungszeit oder Bildungsfreistellung.

Thematik: Bildungsfreistellung

Zielgruppe(n): Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer

Zuständigkeit:

Haben Sie sonstige Fragen zum Thema Bildungsurlaub, wenden Sie sich an das


Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
III1A „Arbeitsschutzpolitik, Arbeitnehmerweiterbildung, menschengerechte Arbeitsgestaltung“
Sonnenberger Straße 2/2a
65193 Wiesbaden

Telefon: +49(0)611-817-3673
Telefax: +49(0)611-327194685

bildungsurlaub@hsm.hessen.de


Weitere Informationen:
https://service.hessen.de/html/Bildungsurlaub-8184.htm

Weitere Such-Quellen

Deutscher Bildungsserver Informationen zur Weiterbildung in den Bundesländern

Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit

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