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Niedersächsisches Erwachsenenbildungsgesetz (NEBG)

https://www.nbeb.de/

§ 2
Grundsätze der staatlichen Förderung nach dem Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetz (NEBG)

(1) Das Land fördert die Erwachsenenbildung durch Finanzhilfen nach Maßgabe der jährlichen Festsetzungen im Haushaltsplan. Ziel der Förderung ist es, ein plurales, bedarfsgerechtes und flächendeckendes Bildungsangebot zu schaffen und zu erhalten.

(2) Finanzhilfe erhalten
1. die Träger der Einrichtungen auf kommunaler Ebene (in der Regel Volkshochschulen) gemäß § 6 ,
2. Landeseinrichtungen gemäß § 5 sowie
3. Heimvolkshochschulen gemäß § 7,
wenn ihre Finanzhilfeberechtigung gemäß § 3 festgestellt worden ist.

(3) Die staatliche Förderung lässt die Eigenständigkeit der Einrichtungen oder ihrer Träger, die selbstständige Gestaltung des Angebots und die Auswahl des Personals unberührt.

Thematik: Qualifizierung

Zielgruppe(n): Bildungsanbieter

Zuständigkeit:

Niedersächsischer Bund für freie Erwachsenenbildung e. V.
Bödekerstraße 18
30161 Hannover

Tel:  0511-300 330 444
Fax: 0511-300 330 381

E-Mail: info@nbeb.de


https://www.nbeb.de/

Weitere Informationen:
http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=ErwBildG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true

Weitere Such-Quellen

Deutscher Bildungsserver Informationen zur Weiterbildung in den Bundesländern

Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit

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