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Qualifizierungschancengesetz: Fragen und Antworten

Agentur für Arbeit

Die Arbeitnehmer*innen von heute sollen die Arbeit von morgen erledigen können: Dafür steht das Qualifizierungschancengesetz, mit dem Beschäftigte größere Möglichkeiten haben, eine Weiterbildung gefördert zu bekommen. Hier einige wichtige Fragen und Antworten dazu.

Was ist das Qualifizierungschancengesetz?
Das Qualifizierungschancengesetz erweitert seit dem 1. Januar 2019 den Zugang zur Weiterbildungsförderung für Beschäftigte. Damit reagiert die Politik auf die Auswirkungen der Digitalisierung und Automatisierung auf dem Arbeitsmarkt. Jeder, der sich für Weiterbildungs- und Qualifizierungsmöglichkeiten interessiert, hat einen gesetzlichen Anspruch auf eine Beratung bei der Bundesagentur für Arbeit.

Was ist das Ziel des Qualifizierungschancengesetzes?
Das Qualifizierungschancengesetz zielt darauf ab, die Weiterbildung von Arbeitnehmer*innen zu fördern, die in besonderer Weise vom digitalen Strukturwandel betroffen sind. Mit dem Qualifizierungschancengesetz sollen in Zukunft neben Arbeitslosen, geringqualifizierten und älteren Beschäftigten alle Arbeitnehmer*innen unterstützt werden, den digitalen Wandel zu meistern – unabhängig von Ausbildung, Alter und Betriebsgröße.

Wer profitiert vom Qualifizierungschancengesetz?
Die Förderinitiative soll insbesondere jenen zugutekommen, die sich der zunehmenden Digitalisierung und Automatisierung in der Arbeitswelt stellen wollen. Auch für sogenannte Engpassberufe, in denen ein Fachkräftemangel besteht oder erwartet wird, etwa im IT-Bereich, gilt das Gesetz.

Die Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeber finanzieren eine Weiterbildung. In welchem Verhältnis, hängt unter anderem von der Größe des Unternehmens ab. Neu ist, dass die Arbeitsagentur die Weiterbildungskosten für Beschäftigte in Betrieben zwischen 10 und 249 Mitarbeiter*innen zu 100 Prozent übernimmt, wenn diese schwerbehindert oder älter als 45 Jahre sind.

Was bringt das Qualifizierungschancengesetz noch mit sich?
Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wurde von 3 auf 2,5 Prozent gesenkt. Ab 2022 steigt er auf 2,6 Prozent. Dies entlastet Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen um rund sechs Milliarden Euro pro Jahr.

Ab dem 1. Januar 2020 wird der Zugang zum Arbeitslosengeld I verbessert: Um hierauf einen Anspruch zu haben, muss man innerhalb der vergangenen zweieinhalb Jahre (und nicht mehr zwei, wie bisher) mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.

Wie sind die Kriterien für eine Förderung der Weiterbildung?

  • Die Weiterbildung soll die Mitarbeiter*innen auf künftige Aufgaben vorbereiten, nicht auf den aktuellen Arbeitsplatz bezogen sein.
  • Eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine geförderte Weiterbildung muss mindestens vier Jahre zurückliegen.
  • Die Weiterbildung muss extern erfolgen – oder aber im Unternehmen von einem externen Dienstleister.
  • Weiterbildungen, die Mitarbeiter*innen fit für den Wandel auf dem Arbeitsmarkt machen, werden bevorzugt betrachtet.

Wer finanziert die Weiterbildungen?
Die Bundesagentur für Arbeit trägt, sofern die oben genannten Kriterien erfüllt werden, einen Teil der Weiterbildungskosten. Die Beteiligung richtet sich nach der Betriebsgröße:

  • Für Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeiter*innen übernimmt die Arbeitsagentur die Weiterbildungskosten zu 100 Prozent, bei 10 bis 249 Mitarbeitern bis maximal 50 Prozent. Größere Firmen werden mit bis zu 25 Prozent der Weiterbildungskosten unterstützt.
  • Weiterbildungen von Arbeitnehmer*innen, die älter als 45 Jahre oder schwerbehindert sind und in einem Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeiter*innen tätig sind, können mit bis zu 100 Prozent bezuschusst werden.

Wie wird die Förderung beantragt?
Arbeitnehmer*innen müssen eine Förderung im Rahmen des Qualifizierungschancengesetzes sowohl bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen als auch bei ihrem Arbeitgeber. Die Arbeitsagentur kann über die Weiterbildung beraten und entscheidet, ob diese gefördert wird.
   (25.03.2019, prh)

Im Wortlaut: Qualifizierungschancengesetz

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