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Weiterbildungsgesetz für Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz - WbG)

https://www.mkw.nrw/weiterbildung-und-politische-bildung/allgemeine-weiterbildung/foerderung-von-einrichtungen-und

Inhalte des Weiterbildungsgesetz für Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz - WbG)

Auf der Grundlage des Weiterbildungsgesetzes (WbG NRW) steht in Nordrhein-Westfalen ein breites Weiterbildungsangebot der 131 kommunalen Volkshochschulen und von etwa 320 weiteren Bildungsstätten zur Verfügung. Das nach WbG NRW geförderte gemeinwohlorientierte Angebot umfasst die Bereiche der allgemeinen, politischen, beruflichen und kulturellen Weiterbildung und schließt den nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen sowie die Eltern- und Familienbildung mit ein.

Das Land ist nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Förderung der Weiterbildung verpflichtet. Es beteiligt sich nach Maßgabe der §§ 13 und 16 an den Kosten für das hauptamtliche bzw. hauptberufliche pädagogische Personal und für die Maßnahmen, die nach Unterrichtsstunden und Teilnehmertagen berechnet werden.

Förderung von Einrichtungen der Weiterbildung nach dem WbG NRW

Die Förderung der Weiterbildung ist gemäß § 7 WbG NRW gesetzliche Aufgabe des Landes Nordrhein-Westfalens. Das Land beteiligt sich dabei an den Kosten für das hauptamtliche bzw. hauptberufliche pädagogische Personal und für weitere Förderungen nach Maßgabe des Gesetzes.

Einen Anspruch auf Förderung haben kommunale Weiterbildungseinrichtungen (Volkshochschulen) und anerkannte Einrichtungen in anderer Trägerschaft.

Um sich anerkennen zu lassen, müssen die Weiterbildungseinrichtungen einen Antrag auf Anerkennung bei ihrer zuständigen Bezirksregierung stellen. Bedingung für die Genehmigung des Antrags ist, dass die Weiterbildungseinrichtungen die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 WbG NRW erfüllen. Neu anerkannte Einrichtungen erhalten mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach ihrer Anerkennung eine Förderung. 

Förderung von Lehrgängen zum Nachholen von Schulabschlüssen

Anerkannte Weiterbildungseinrichtungen können entsprechend § 6 WbG NRW Lehrgänge zum Nachholen von Schulabschlüssen der Sekundarstufe I anbieten. Die Genehmigung zur Durchführung solcher Lehrgänge erfolgt durch die Bezirksregierung. Die Grundlage für die Genehmigung bildet die Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I an Einrichtungen der Weiterbildung (PO-S I-WbG).

Die Förderung der Lehrgänge zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen regelt die Verordnung für das Weiterbildungsgesetz.

Jährliche Regionalkonferenz

Gemäß § 24 WbG NRW findet mindestens einmal jährlich im Herbst in jedem Regierungsbezirk eine Regionalkonferenz statt. Sie dient der Überprüfung des Gesetzes und soll die Weiterbildungsangebote und deren Förderung sichern. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf den Internetseiten der jeweiligen Bezirksregierungen.

Thematik: Qualifizierung

Zielgruppe(n): Bildungsanbieter

Zuständigkeit:

Zuständige Stelle und weitere Informationen zum Weiterbildungsgesetz für Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz - WbG)

Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Völklinger Straße 49

40221 Düsseldorf

https://www.mkw.nrw/

https://www.mkw.nrw/weiterbildung-und-politische-bildung/allgemeine-weiterbildung


https://www.mkw.nrw/weiterbildung-und-politische-bildung/allgemeine-weiterbildung/foerderung-von-einrichtungen-und

Weitere Informationen:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000068

Weitere Such-Quellen

Deutscher Bildungsserver Informationen zur Weiterbildung in den Bundesländern

Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit

Weitere IWWB-Suchen

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