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Tipps zur Steuererklärung: Berufliche Fortbildung zahlt sich aus

Aus- und Fortbildung kann sich lohnen – sowohl für die berufliche Entwicklung als auch bei der Besteuerung. 

Viele Aufwendungen wie Studiengebühren, Fachbücher oder der neue Laptop können in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Um diese Vorteile optimal zu nutzen, gibt es jedoch einiges zu beachten. Dazu kommt: Anfang des Jahres sind erneut Änderungen bei der Steuergesetzgebung in Kraft getreten. Anna Karin Spångberg Zepezauer, FOM-Dozentin und Steuerberaterin, gibt einen Überblick über die wichtigsten Möglichkeiten für Studierende und Berufstätige, um Aus- und Fortbildungskosten von der Steuer abzusetzen.

Die Höhe der absetzbaren Kosten ist von mehreren Faktoren abhängig. An erster Stelle – so die Expertin – steht dabei die Frage nach der Art der Einkünfte. Es komme darauf an, ob man angestellt oder selbständig sei oder sich in der Ausbildung befinde. Darüber hinaus sei entscheidend, ob es sich um eine erste Berufsausbildung oder eine beruflich veranlasste Fortbildung handelt. Je nach Beschäftigungsverhältnis sowie der Art der Weiter- oder Fortbildung ergeben sich unterschiedliche Konsequenzen: »Ist man angestellt und hat Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, dann lassen sich Kosten aus einer beruflichen Fortbildung bei vorangegangener abgeschlossener Berufsausbildung als Werbungskosten geltend machen«, erklärt Spångberg Zepezauer.

Zu dieser Kategorie gehören beispielsweise alle Studierenden mit abgeschlossener Berufsausbildung, die ein Bachelor-Studium absolvieren. Das Studium wird hier als zweite Ausbildung angerechnet. Somit können die anfallenden Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Darunter fallen in erster Linie Teilnahmegebühren zum Beispiel für beruflich veranlasste Sprach- oder IT-Kurse sowie Fachliteratur. Darüber hinaus können ein häusliches Arbeitszimmer, Fahrten zum Veranstaltungsort oder zu Lern- und Arbeitsgemeinschaften, Übernachtungskosten, Verpflegungspauschalen oder anteilige Internetkosten bei der Steuer geltend gemacht werden.

»Die Höhe ist bei den Werbungskosten pro Jahr nicht begrenzt. Ein weiterer Vorteil: Wenn den Aufwendungen kein oder nur ein geringeres Einkommen entgegensteht, lässt sich die Differenz als vorweggenommene Werbungskosten vortragen. Deswegen lohnt es sich, alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Weiterbildung anfallen, genau zu dokumentieren und seine Steuererklärung zeitnah zu erstellen«, rät Spångberg Zepezauer.

Die erste abgeschlossene Berufsausbildung ist indes nur begrenzt steuerlich absetzbar. Für diese sogenannten Sonderausgaben liegt die Grenze bei maximal 6.000 Euro pro Jahr. »Außerdem können höhere Aufwendungen nicht als Verluste auf spätere Jahre vorgetragen werden«, betont Spångberg Zepezauer. Hierunter fallen alle Studierenden, die direkt im Anschluss an ihr Abitur ein Bachelor-Studium beginnen. Was vor dem Gesetz als »Erstausbildung« gilt, wurde übrigens erstmalig genau definiert, und ist seit dem 1. Januar 2015 in Kraft: Demnach muss eine erste, abgeschlossene Berufsausbildung eine Dauer von mindestens zwölf Monaten umfassen.

Auch Unternehmen, die ihren Mitarbeitern eine Weiterbildung finanzieren, profitieren von steuerlichen Vergünstigungen, da diese sich als Betriebsausgaben absetzen lassen. »Die Übernahme von Qualifizierungskosten sind für Arbeitgeber attraktive Zusatzleistungen für ihre Mitarbeiter, da – anders als bei einer Gehaltserhöhung – keine weiteren Sozialversicherungsabgaben anfallen«, fasst Spångberg Zepezauer zusammen.

QUELLE: FOM via Echolot PR


(24.04.2015, prh)

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