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Weiterbildung für Berufskraftfahrer: Steuertipps

Kosten für den Führerschein, die neue Grundqualifikation und die Weiterbildung können steuerlich abziehbar sein

Im Personen- und Güterverkehr tätige Berufskraftfahrer sind neuerdings verpflichtet, neben ihrem Führerschein eine zusätzliche »Grundqualifikation« nachzuweisen. Fahrer, die schon vor dem 10.09.2008 ihren Busführerschein (Klassen D, D1, DE und D1E) bzw. vor dem 10.09.2009 ihren Lkw-Führerschein (Klassen C, C1, CE und C1E) erworben hatten, brauchen die Grundqualifikation nicht mehr zu durchlaufen. Alle Fahrzeugführer müssen aber ihre bereits vorhandenen bzw. über die Grundqualifikation erworbenen Kenntnisse nach jeweils fünf Jahren durch eine Weiterbildung auffrischen.

Hierzu informierte der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) und fährt fort:

So stellt sich die Frage, ob die selbst getragenen Kosten für Führerscheine, die Grundqualifikation und die künftigen Weiterbildungen bei der Steuererklärung abziehbar sind. Daher muss wie folgt unterschieden werden:

1. Kosten für die normale Pkw-Fahrerlaubnis (Klasse B) können steuerlich gar nicht berücksichtigt werden, weil Autofahren sozusagen zur Allgemeinbildung gehört. Selbst wenn der Führerschein der Klasse B tatsächlich auch beruflich genutzt wird – z.B. von Fahrern von Kleintransportern bis 3,5 t – wird eine erhebliche private Nutzung der Pkw-Fahrerlaubnis unterstellt, was jeden Steuerabzug ausschließt.

2. Ganz anders ist es aber bei den Kosten für den Bus- oder Lkw-Führerschein (Klassen C und D). Denn deren Erwerb ist unmittelbare Voraussetzung für die erstmalige Anstellung bzw. die Ausübung des Berufes als Kraftfahrer. Die private Nutzung solcher Führerscheine (z.B. bei einem Umzug im Freundeskreis) ist zu vernachlässigen. Selbst getragenen Kosten für die Fahrerlaubnis der Klassen C oder D sind demnach steuerlich zu berücksichtigen.

Dabei wird allerdings noch unterschieden, ob die Ausgaben für den Führerschein zu den Aus- oder zu den Fortbildungskosten gehören. Bei Personen, die zuvor noch keine Berufsausbildung abgeschlossen haben, werden die Kosten für den Erwerb des Bus- oder Lkw-Führerscheins den Ausbildungskosten zugerechnet, die nur bis zu 4.000 Euro pro Jahr anerkannt werden. Falls schon eine (andere) Berufsausbildung durchlaufen wurde, können die Kosten der Fahrerausbildung jedoch als berufliche Umschulungs- oder Fortbildungskosten in unbegrenzter Höhe abgesetzt werden.

3. Die Kosten für die neu eingeführte Grundqualifikation werden vom Finanzamt genauso behandelt wie die Kosten für Führerscheine der Klassen C und D, weil die Grundqualifikation als verpflichtender »Zusatzkurs« zum Führerschein angesehen wird. Die künftigen Kosten für die Weiterbildung im 5-Jahres-Turnus werden aber als Fortbildungskosten in voller Höhe abziehbar sein.

Quelle: VHL (06.05.2010, prh)

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