
Bildungsurlaub in Deutschland
In den meisten Bundesländern wird ArbeitnehmerInnen die Möglichkeit geboten, sich für eine bestimmte Zeit von ihrer Berufstätigkeit freistellen zu lassen, um Gelegenheiten zur Weiterbildung wahrzunehmen. Dies wird als «Bildungsurlaub» bzw. «Bildungsfreistellung» bezeichnet.
In der nachstehenden Übersicht finden Sie für jedes Bundesland, das eine solche Regelung anbietet, eine Kurzbeschreibung und Hinweise auf solche Quellen, die detaillierte Angaben über Voraussetzungen und weitere Informationen anbieten.
Hinweis: Für Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen existieren gegenwärtig keine derartigen Regelungen.
Das Portal Languagecourse hat eine interessante Liste zusammengestellt, in der wichtige Details im Zusammenhang mit der Anerkennung als Bildungsurlaub enthalten sind (z.B. wie lang ein Sprachkurs mindestens sein muss). Angaben zu den rechtlichen Aspekten des Bildungsurlaubs finden sich in dem Artikel "Bildungsurlaub: Wann Sie Ihren Mitarbeitern Freizeit zur Weiterbildung geben müssen".
Berlin (»Bildungsurlaub«)
Einen Rechtsanspruch haben alle Berliner ArbeitnehmerInnen und Auszubildenden unabhängig vom Lebensalter. Im öffentlichen Dienst beschäftigte ArbeiterInnen und Angestellte haben Anspruch auf Freistellung entweder nach dem BiUrlG oder nach der Sonderurlaubsverordnung. Für Beamtinnen und Beamte gelten die entsprechenden Sonderurlaubsregelungen des Bundes bzw. des Landes Berlin.
Bildungsurlaub kann erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses in Anspruch genommen werden.
• Umfang: 10 Tage innerhalb von zwei Jahren
| Mehr Informationen: | Infos zum Bildungsurlaub |
| Gesetzliche Grundlage: | Bildungsurlaubsgesetz (PDF-Datei, 3 Seiten) |
| Veranstaltungssuche: | Suchportal für Weiterbildung in Berlin und Brandenburg |
| Anlaufstelle für Bildungsanbieter: | Informationen zur Anerkennung als Anbieter für Bildungsurlaubsveranstaltungen |
Brandenburg (»Bildungsfreistellung«)
Bildungsfreistellung ist ein Anspruch von Beschäftigten auf bezahlte Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen. Zehn Tage innerhalb zweier Jahre stehen für politische, berufliche oder kulturelle Bildung zur Verfügung. Diese Teilnahme ist während der Arbeitszeit möglich. Der Lohn wird währenddessen fortgezahlt. Geregelt ist dies im Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz.
| Mehr Informationen: | Infos zur Bildungsfreistellung |
| Gesetzliche Grundlage: | |
| Veranstaltungssuche: | Suchportal für Weiterbildung in Berlin und Brandenburg Anerkannte Weiterbildungsveranstaltungen |
| Anlaufstelle für Bildungsanbieter: | Informationen zur Anerkennung als Anbieter für Bildungsfreistellungsveranstaltungen |
Bremen (»Bildungsurlaub«)
Jeder Arbeitnehmer hat innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren Anspruch auf Gewährung eines bezahlten Bildungsurlaubs von zehn Arbeitstagen.
| Mehr Informationen: | Antworten auf die häufigsten Fragen zum Bildungsurlaub |
| Gesetzliche Grundlage: | Bildungsurlaubsgesetz |
| Veranstaltungssuche: | Portal Bremen (Bildungsangebote) |
| Anlaufstelle für Bildungsanbieter: | Informationen zur Anerkennung als Anbieter für Bildungsurlaubsveranstaltungen |
Hamburg (»Bildungsurlaub«)
Alle vollzeit- oder teilzeitbeschäftigten Arbeiter und Angestellten sowie Auszubildenden mit Arbeitsschwerpunkt in Hamburg haben Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für Bildungsurlaubsveranstaltungen, die in Hamburg anerkannt wurden. Teilzeitbeschäftigte können im Rahmen ihres Beschäftigungsanteils Bildungsurlaub beanspruchen.
• Umfang: 10 Tage innerhalb von 2 Jahren
| Mehr Informationen: | Server zum Bildungsurlaub |
| Gesetzliche Grundlage: | Bildungsurlaubsgesetz |
| Veranstaltungssuche: | Kursangebote auf dem Bildungsurlaubsserver Hamburg |
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Anlaufstelle für Bildungsanbieter: |
Informationen zur Anerkennung als Anbieter für Bildungsurlaubsveranstaltungen |
Hessen (»Bildungsurlaub«)
Das Recht auf Bildungsurlaub ist ein Anspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zur Teilnahme an einer Veranstaltung der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung. Auszubildende haben einen Anspruch allein zur Teilnahme an einer Veranstaltung der politischen Bildung.
• Umfang: 5 Tage; Kumulierung innerhalb von zwei Jahren
| Mehr Informationen: | Server zum Bildungsurlaub |
| Gesetzliche Grundlage: | Bildungsurlaubsgesetz |
| Veranstaltungssuche: | Kursangebote auf dem Bildungsurlaubsserver Hessen |
| Anlaufstelle für Bildungsanbieter: | Informationen zur Anerkennung als Anbieter für Bildungsurlaubsveranstaltungen |
Mecklenburg-Vorpommern (»Bildungsfreistellung«)
Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Mecklenburg-Vorpommern haben, steht ein Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen der beruflichen und gesellschaftspolitischen Weiterbildung sowie an Weiterbildungsveranstaltungen, die zur Wahrnehmung von Ehrenämtern qualifizieren, unter Fortzahlung ihres Entgeltes nach Maßgabe von § 10, zu.
• Umfang: 5 Tage pro Kalenderjahr
| Mehr Informationen: | Infos zur Bildungsfreistellung |
| Gesetzliche Grundlage: | Bildungsfreistellungsgesetz (PDF, 5 Seiten) |
| Veranstaltungssuche: | Bildungsnetz Mecklenburg-Vorpommern |
| Anlaufstelle für Bildungsanbieter: | Informationen zur Anerkennung als Anbieter für Bildungsfreistellungsveranstaltungen |
Niedersachsen (»Bildungsurlaub«)
Ein wichtiger Bestandteil der Weiterbildung ist der Bildungsurlaub. Niedersächsische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben im Jahr grundsätzlich Anspruch auf fünf Tage bezahlte Freistellung für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz. Eine Kumulierung ist bei Einvernehmen mit dem Arbeitgeber möglich.
| Mehr Informationen: | Infos zum Bildungsurlaub |
| Gesetzliche Grundlage: | Bildungsurlaubsgesetz (PDF-Datei) |
| Veranstaltungssuche: | |
| Anlaufstelle für Bildungsanbieter: | Informationen zur Anerkennung als Anbieter für Bildungsurlaubsveranstaltungen |
Nordrhein-Westfalen (»Bildungsurlaub«)
Anspruch auf 5 Tage Bildungsurlaub pro Jahr haben nach §§ 2, 3 AWbG Arbeiter und Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Nordrhein-Westfalen haben, sowie Heimarbeiter, Gleichgestellte und arbeitnehmerähnliche Personen. Eine Kumulierung innerhalb von zwei Jahren ist möglich. Der Anspruch entsteht nach einer Beschäftigungszeit von 6 Monaten und hängt von der Betriebsgröße, sein Umfang von eventueller betrieblicher Weiterbildung ab. Für die Zeit des Bildungsurlaubs hat der Arbeitgeber die Arbeitsvergütung fortzuzahlen.
| Mehr Informationen: | Server zum Bildungsurlaub |
| Gesetzliche Grundlage: | Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) |
| Veranstaltungssuche: | Kursangebote auf dem Bildungsurlaubsserver Nordrhein-Westfalen |
| Anlaufstelle für Bildungsanbieter: | Informationen zur Anerkennung als Anbieter für Bildungsurlaubsveranstaltungen |
Rheinland-Pfalz (»Bildungsfreistellung«)
Seit Inkrafttreten des Bildungsfreistellungsgesetzes zum 1. April 1993 haben Beschäftigte in Rheinland-Pfalz einen Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen und gesellschaftspolitischen Weiterbildung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber.
• Umfang: 10 Tage innerhalb von zwei Jahren
| Mehr Informationen: | Infos zur Bildungsfreistellung |
| Gesetzliche Grundlage: | Bildungsfreistellungsgesetz |
| Veranstaltungssuche: | Kursangebote des Weiterbildungsministeriums Rheinland-Pfalz |
| Anlaufstelle für Bildungsanbieter: | Informationen zur Anerkennung als Anbieter für Bildungsfreistellungsveranstaltungen |
Saarland (»Bildungsfreistellung«)
Überwiegend im Saarland Beschäftigte, Beamte, Richter und Auszubildende haben jährlich Anspruch auf bis zu 6 Tage Freistellung für berufliche oder politische Weiterbildung und erhalten dabei bis zu 3 Tage Lohnfortzahlung. Ausgenommen sind Beschäftigte des Bundes.
| Mehr Informationen: | Infos zur Bildungsfreistellung Fragen und Antworten zur Bildungsfreistellung |
| Gesetzliche Grundlage: | Weiterbildungs- und Bildungsfreistellungsgesetz |
| Veranstaltungssuche: | Weiterbildungsdatenbank Saar |
| Anlaufstelle für Bildungsanbieter: | Informationen zur Anerkennung als Anbieter für Bildungsfreistellungsveranstaltungen |
Sachsen-Anhalt (»Bildungsfreistellung«)
Seit Januar 1998 können sich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für Weiterbildungsveranstaltungen freistellen lassen. Die Bildungsfreistellung bezeichnet einen Rechtsanspruch vom Beschäftigten gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber, an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Teilnahme ist während der Arbeitszeit möglich.
• Umfang: 5 Tage; Kumulierung innerhalb von zwei Jahren möglich
| Mehr Informationen: | Infos zur Bildungsfreistellung |
| Gesetzliche Grundlage: | Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung (PDF-Datei) |
| Veranstaltungssuche: | |
| Anlaufstelle für Bildungsanbieter: | Informationen zur Anerkennung als Anbieter für Bildungsfreistellungsveranstaltungen |
Schleswig-Holstein (»Bildungsfreistellung-Bildungsurlaub«)
Einen Rechtsanspruch auf Bildungsfreistellung haben alle Beschäftigten - Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Richterinnen und Richter des Landes sowie Beamtinnen und Beamte des Landes und der Kommunen -, deren Arbeitsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Schleswig-Holstein haben. Als Beschäftigte gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten sowie ihnen Gleichgestellte und andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.
Bildungsfreistellung kann erst nach sechs Monaten im Beschäftigungsverhältnis beansprucht werden.
• Umfang: 5 Tage (in Abhängigkeit von der regelmäßihen wöchentlichen Arbeitszeit) mit Übertragungsmöglichkeit im Folgejahr auf den insgesamt maximal doppelten Umfang.
| Mehr Informationen: | Infos zur Bildungsfreistellung |
| Gesetzliche Grundlage: | Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein (WBG) |
| Veranstaltungssuche: | Anerkannte Veranstaltungen nach dem Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein (WBG) |
| Anlaufstelle für Bildungsanbieter: | Informationen zur Anerkennung als Anbieter für Bildungsfreistellungsveranstaltungen |


