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Bremisches Bildungszeitgesetz (BremBZG) - Bildungsurlaub Bremen

https://www.bildung.bremen.de/bildungszeit-189319

Was ist Bildungszeit nach dem Bremischen Bildungszeitgesetz (BremBZG)?

Bildungszeit ist eine Form der Freistellung, die für politische, berufliche oder allgemeine Weiterbildung genutzt wird - vorher als Bildungsurlaub bekannt.

Nach dem Bremischen Bildungszeitgesetz haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Bundesland Bremen arbeiten, in einem Zeitraum von zwei Jahren grundsätzlich Anspruch auf zehn Tage Bildungszeit (ehemals Bildungsurlaub). Diese Zeit steht für die Teilnahme an einer Bildungszeitveranstaltung zur Verfügung. Eine Bildungszeitveranstaltung ist eine Weiterbildungsveranstaltung, die nach dem Bremischen Bildungszeitgesetz anerkannt ist. Hier gibt es verschiedene Veranstaltungen, die z.B. für einzelne Tage, eine Woche oder auch für zwei Wochen angeboten werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Arbeitsentgelt für die Dauer der Bildungszeitveranstaltung fortzuzahlen. Die Teilnahmegebühren und mögliche Zusatzkosten (für Unterkunft und Anfahrt) sind von den Teilnehmenden selbst zu tragen.

Seit dem 01.01.2024 existiert eine Regelung für Teilzeitbeschäftigte mit der Hälfte oder weniger als der Hälfte der Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 (2) BremBZG-VO): Veranstaltungen, die für Teilzeitbeschäftigte ausgeschrieben sind, deren Arbeitszeit die Hälfte oder weniger als die Hälfte der entsprechenden Vollbeschäftigung in dem jeweiligen Unternehmen beträgt, können für diese auch mit einem Mindestumfang von vier Unterrichtsstunden täglich anerkannt werden.

Einen Anspruch auf Bildungszeit haben auch Auszubildende und Personen in arbeitnehmerähnlicher Stellung sowie Personen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Bildungszeit ist, dass die Weiterbildungsveranstaltung in Bremen als Bildungszeitveranstaltung anerkannt ist.

Wer kann an Bildungszeit nach dem Bremischen Bildungszeitgesetz (BremBZG) teilnehmen?

An einer Bildungszeitveranstaltung kann jede Person teilnehmen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz im Bundesland Bremen haben, können jedoch für die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung eine Freistellung nach dem Bremischen Bildungszeitgesetz beanspruchen.

Der Freistellungsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses erworben.

Den gleichen Anspruch haben auch Auszubildende, Mini-Jobber und Personen in arbeitnehmerähnlicher Stellung sowie Personen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind.

Für Beschäftigte, deren Arbeitsplatz sich in einem anderen Bundesland befindet, gilt das entsprechende Landesgesetz.

Bildungszeit nach dem Bremischen Bildungszeitgesetz (BremBZG) beantragen - so geht's

  1. Suchen Sie sich eine Veranstaltung Ihrer Wahl aus. Fragen Sie beim Veranstalter nach, ob dieses Seminar in Bremen bereits als Bildungszeitveranstaltung anerkannt ist. Sollte die Anerkennung in Bremen noch nicht vorliegen, bitten Sie den Veranstalter, bei der Senatorin für Kinder und Bildung einen entsprechenden Antrag zu stellen.
  2. Beantragen Sie bei Ihrer Arbeitgeberin/ Ihrem Arbeitgeber Bildungszeit für den Zeitraum, in dem das Seminar stattfindet.
  3. Melden Sie sich für die anerkannte Veranstaltung an und geben Sie die Anmeldebescheinigung des Veranstalters spätestens vier Wochen vor Beginn des Seminars bei Ihrer Arbeitgeberin/ Ihrem Arbeitgeber ab.
  4. Am Ende der Bildungszeit erhalten Sie vom Veranstalter eine Teilnahmebescheinigung, die Sie Ihrer Arbeitgeberin/ Ihrem Arbeitgeber vorlegen.

Anmerkung zu den Begriffen:

Die Begriffe »Bildungsurlaub«, »Bildungszeit«, »Bildungsfreistellung« und »Fortbildungsurlaub« werden synonym behandelt und bedeuten alle, dass bestimmten Gruppen von Erwerbstätigen erlaubt ist, sich für eine bestimmte Zeit unter Lohnfortzahlung für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen von der Arbeit freistellen zu lassen. Die Regelungen bzw. Gesetze werden von den Bundesländern erlassen, die für den weitgehend gleichen Tatbestand unterschiedliche Bezeichnungen verwenden. Die Regelungen haben je nach Bundesland unterschiedliche Inhalte und unterschiedliche Bezeichnungen: Bildungsurlaubsgesetz, Bildungszeitgesetz, Bildungsfreistellungsgesetz.

Die Bundesländer Bayern und Sachsen haben keine derartigen Regelungen, dort gibt es also auch keinen gesetzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub, Bildungszeit oder Bildungsfreistellung.

Thematik: Bildungsfreistellung

Zielgruppe(n): Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer

Zuständigkeit:

Haben Sie weitere Fragen zur Bildungszeit nach dem Bremischen Bildungszeitgesetz (BremBZG)?

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Kontakt:
bildungszeit@bildung.bremen.de

Angebote gemeinnütziger Veranstalter*innen in Deutschland, Gewerkschaften:
Frau Manon Hüring, Telefon 0421. 361- 96875

Angebote von Volkshochschulen und dem DGB Bildungswerk:
Herr Dr. Hendrik Neubauer, Telefon 0421. 361- 969 02

Angebote gewinnorientierter Veranstalter*innen sowie Veranstalter*innen mit Sitz im Ausland:
Frau Laura Nolte, Telefon 0421. 361- 159 54

Postanschrift:
Die Senatorin für Kinder und Bildung
Referat 23
Rembertiring 8-12
28195 Bremen


https://www.bildung.bremen.de/bildungszeit-189319

Weitere Informationen:
https://www.bremen.de/bildung-und-beruf/fort-und-weiterbildung/bildungszeit

Weitere Such-Quellen

Deutscher Bildungsserver Informationen zur Weiterbildung in den Bundesländern

Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit

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