Saarländisches Bildungsfreistellungsgesetz (SBFG) Bildungsurlaub Saarland
https://www.saarland.de/mbk/DE/portale/weiterbildung/bildungsfreistellung/bildungsfreistellung_node.html
Die wichtigsten Regelungen des Saarländisches Bildungsfreistellungsgesetz (SBFG)
Freistellung von der Arbeit kann für
• politische Weiterbildungsveranstaltungen,
• berufliche Weiterbildungsveranstaltungen oder
• eine Qualifizierung im Ehrenamt
für bis zu 6 Tage im Jahr beansprucht werden, wenn man mindestens seit 12 Monaten dem Betrieb angehört. Auch eintägige Veranstaltungen sind freistellungsfähig.
Dabei gilt, dass Beschäftigte ab dem dritten Freistellungstag für die Hälfte der Zeit arbeitsfreie Zeit einbringen müssen. Arbeitsfreie Zeit sind Tage, an denen nicht gearbeitet wird, wie Urlaub oder Wochenenden und Feiertage. Arbeitsfreie Zeit kann auch durch Überstunden abgegolten werden.
Beantragung von Bildungsurlaub nach dem Saarländisches Bildungsfreistellungsgesetz (SBFG)
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber die Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung spätestens 6 Wochen vor Kursbeginn mitteilen. Der Arbeitgeber muss spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn eine Rückmeldung geben. Der Freistellungsanspruch kann mit Zustimmung des Arbeitgebers auf das folgende Jahr übertragen werden, um an einer längeren Bildungsmaßnahme teilnehmen zu können.
Die Freistellung wie auch die Übertragung auf das nächste Jahr kann vom Arbeitgeber nur dann abgelehnt werden, wenn
- die Veranstaltung nicht als freistellungsfähig belegt werden kann,
- zwingende betriebliche oder dienstliche Belange entgegenstehen,
- Urlaubswünsche anderer Beschäftigter entgegenstehen, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen,
- in Betrieben mit bis zu 100 Beschäftigten im laufenden Kalenderjahr bereits einem Drittel der Belegschaft Freistellung gewährt wurde,
- in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten bereits vom Arbeitgeber veranlasste und durchgeführte betriebliche Weiterbildung auf den Freistellungsanspruch angerechnet wird.
Für die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen, die zum Erwerb eines nachträglichen Schulabschlusses führen, beträgt die maximale Freistellung fünf Tage pro Jahr, ohne dass arbeitsfreie Zeit eingebracht werden muss. Gleiches gilt für Weiterbildungsmaßnahmen in den unmittelbar auf einen Erziehungsurlaub folgenden zwei Jahren, sofern diese besonderen betrieblichen Erfordernissen dienen.
Prüfungen sind nicht anerkennungsfähig.
Anmerkung zu den Begriffen:
Die Begriffe "Bildungsurlaub", "Bildungszeit", "Bildungsfreistellung" und "Fortbildungsurlaub" werden synonym behandelt und bedeuten alle, dass bestimmten Gruppen von Erwerbstätigen erlaubt ist, sich für eine bestimmte Zeit unter Lohnfortzahlung für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen von der Arbeit freistellen zu lassen. Die Regelungen bzw. Gesetze werden von den Bundesländern erlassen, die für den weitgehend gleichen Tatbestand unterschiedliche Bezeichnungen verwenden. Die Regelungen haben je nach Bundesland unterschiedliche Inhalte und unterschiedliche Bezeichnungen: Bildungsurlaubsgesetz, Bildungszeitgesetz, Bildungsfreistellungsgesetz.
Die Bundesländer Bayern und Sachsen haben keine derartigen Regelungen, dort gibt es also auch keinen gesetzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub, Bildungszeit oder Bildungsfreistellung.
Thematik: Bildungsfreistellung
Zielgruppe(n): Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer
Zuständigkeit:
Zuständige Stellen für das Saarländisches Bildungsfreistellungsgesetz (SBFG)
Allgemeine/politische Weiterbildung
Ministerium für Bildung und Kultur - Referat D 7
Berufliche Weiterbildung
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr - Referat F/6 Aus- und Weiterbildung, Fachkräftesicherung
https://www.saarland.de/mbk/DE/portale/weiterbildung/bildungsfreistellung/bildungsfreistellung_node.html
Weitere Informationen:
https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-BiFreistGSL2010rahmen
Weitere Such-Quellen
Deutscher Bildungsserver Informationen zur Weiterbildung in den Bundesländern
Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
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