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Bildungsfreistellung bzw. Bildungsurlaub in Rheinland-Pfalz

Wer hat in Rheinland-Pfalz Anspruch auf Bildungsfreistellung bzw. Bildungsurlaub?

Beschäftigte in Rheinland-Pfalz haben einen Rechtsanspruch auf Bildungsfreistellung bei Fortzahlung des Arbeitsentgeltes durch den Arbeitgeber. Das gilt auch für Auszubildende sowie für Beamte, Beamtinnen, Richter und Richterinnen des Landes Rheinland-Pfalz.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist eine mindestens sechsmonatige Beschäftigung beim aktuellen Arbeitgeber; Auszubildende müssen sich seit mindestens sechs Monaten in einem Ausbildungsverhältnis befinden.

Wofür hat man in in Rheinland-Pfalz Anspruch auf Bildungsfreistellung bzw. Bildungsurlaub?

Für Veranstaltungen der beruflichen oder der gesellschaftspolitischen Weiterbildung.

Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Erholung, Unterhaltung oder allgemeinen Freizeitgestaltung dienen.

Die Veranstaltungen müssen nach dem  Bildungsfreistellungsgesetzes als Fortbildungsveranstaltung anerkannt sein. Über unser Such-Portal erhalten Sie tagesaktuell Auskunft darüber, ob eine solche Anerkennung vorliegt. Zum Suchportal

Wie lange hat in Rheinland-Pfalz Anspruch auf Bildungsfreistellung bzw. Bildungsurlaub?

Der Anspruch auf Bildungsfreistellung beträgt in der Regel zehn Tage in einem Zeitraum von zwei Kalenderjahren, also einem Zweijahreszeitraum (jeweils beginnend mit einem ungeraden Kalenderjahr – z.B. 2023/2024).

Für Auszubildende beträgt der Anspruch fünf Tage im Ausbildungsjahr - allerdings nur für gesellschaftspolitische Weiterbildung.

Wie bekommt man in Rheinland-Pfalz Bildungsfreistellung bzw. Bildungsurlaub?

Sie können selbst auswählen, welche Veranstaltungen Sie besuchen möchten.

Die Bildungsfreistellung ist mindestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Einen entsprechenden Muster-Antrag finden Sie in unserem Service-Bereich.     

Der Arbeitgeber kann bis drei Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich die Teilnahme an der anerkannten Veranstaltung zum gewünschten Termin ablehnen, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange entgegenstehen.

Die Teilnahme an der Veranstaltung ist dem Arbeitgeber nach Abschluss nachzuweisen.

Gesetzliche Grundlage für Bildungsfreistellung bzw. Bildungsurlaub in Rheinland-Pfalz

Hier finden Sie die Gesetzliche Grundlage

Anmerkung zu den Begriffen:

Die Begriffe "Bildungsurlaub", "Bildungszeit", "Bildungsfreistellung" und "Fortbildungsurlaub" werden synonym behandelt und bedeuten alle, dass bestimmten Gruppen von Erwerbstätigen erlaubt ist, sich für eine bestimmte Zeit unter Lohnfortzahlung für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen von der Arbeit freistellen zu lassen. Die Regelungen bzw. Gesetze werden von den Bundesländern erlassen, die für den weitgehend gleichen Tatbestand unterschiedliche Bezeichnungen verwenden. Die Regelungen haben je nach Bundesland unterschiedliche Inhalte und unterschiedliche Bezeichnungen: Bildungsurlaubsgesetz, Bildungszeitgesetz, Bildungsfreistellungsgesetz.

Die Bundesländer Bayern und Sachsen haben keine derartigen Regelungen, dort gibt es also auch keinen gesetzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub, Bildungszeit oder Bildungsfreistellung.

Thematik: Bildungsfreistellung

Zielgruppe(n): Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer

Zuständigkeit:

An wen kann ich mich wegen Bildungsfreistellung bzw. Bildungsurlaub in Rheinland-Pfalz wenden?

Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung
Bauhofstraße 9
55116 Mainz

Telefon: 06131. 16-28 93 oder -27 35
E-Mail: bildungsfreistellung@mastd.rlp.de


Weitere Informationen:
https://mastd.rlp.de/themen/weiterbildung/bildungsfreistellung

Weitere Such-Quellen

Deutscher Bildungsserver Informationen zur Weiterbildung in den Bundesländern

Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit

Weitere IWWB-Suchen

Bitte beachten Sie auch unsere anderen Suchangebote:

 

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