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Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg - Bildungsurlaub (BzG BW)

Was ist das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg - Bildungsurlaub Baden-Württemberg

2015 ist das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) in Kraft getreten. Damit haben auch Beschäftigte in Baden-Württemberg einen Anspruch darauf, sich zur Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber an bis zu fünf Tagen pro Jahr freistellen zu lassen. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Bildungszeit ist in anderen Bundesländern als „Bildungsfreistellung“, „Bildungsurlaub“ oder „Arbeitnehmerweiterbildung“ bekannt.

Zuständig für alle Fragen ist landesweit das Regierungspräsidium Karlsruhe.

Wofür kann Bildungszeit nach dem Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg - Bildungsurlaub genommen werden?

Die bezahlte Bildungsfreistellung kann genutzt werden für:

  • Bildungsveranstaltungen der beruflichen bzw. berufsbezogenen Weiterbildung,
  • Bildungsveranstaltungen der politische Weiterbildung oder
  • für die Qualifizierung zur Wahrnehmung bestimmter ehrenamtlicher Tätigkeiten.
Der Gesetzgeber hat allerdings bestimmte Anforderungen (z.B. die Anzahl der täglichen Zeitstunden) an eine Bildungsmaßnahme definiert, die erfüllt sein müssen, um Bildungszeit in Anspruch nehmen zu können. Bitte beachten Sie hierzu die Merkblätter unter „Weitere Informationen“.

Wer kann Bildungszeit nach dem Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg - Bildungsurlaub nehmen?

Der Anspruch auf Bildungszeit besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Beschäftigungsschwerpunkt in Baden-Württemberg, für Auszubildende sowie für Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, deren Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnis seit mindestens zwölf Monaten besteht. Für Beamtinnen und Beamte im Sinne von § 1 des Landesbeamtengesetzes sowie Richterinnen und Richter des Landes gilt das BzG BW entsprechend.

Wieviele Tage Bildungszeit haben Beschäftigte nach dem Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg - Bildungsurlaub?

Für Beschäftigte beträgt der Freistellungsanspruch fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Wird regelmäßig an weniger als fünf Tagen gearbeitet, verringert sich der Anspruch entsprechend.

Für Auszubildenden und für Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg beträgt der Anspruch fünf Arbeitstage für die gesamte Ausbildungs- bzw. Studienzeit.

Wie kann Bildungszeit nach dem Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg - Bildungsurlaub beantragt werden?

Anträge auf Bildungszeit müssen spätestens acht Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung bzw. der geplanten Bildungszeit, beim Arbeitgeber schriftlich mit Informationen zur Bildungsmaßnahme (Termin, Inhalt) und zum Anbieter (insbesondere ob eine Anerkennung nach dem BzG BW vorliegt) eingereicht werden. Das empfohlene Antragsformular sowie Merkblätter für Beschäftigte und Arbeitnehmer finden Sie unter „Weitere Informationen“.

Der Arbeitgeber entscheidet dann unverzüglich, spätestens bis vier Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung bzw. der geplanten Bildungszeit. Entscheidet der Arbeitgeber nicht fristgerecht vier Wochen vorher über den Antrag auf Bildungszeit, gilt er als bewilligt. Diese Fristen sollen beiderseits Planungssicherheit sicherstellen.

Arbeitgeber können den Antrag auf Bildungszeit in bestimmten Fällen auch ablehnen: beispielsweise aus dringenden betrieblichen Belangen, wenn bereits Urlaub und/oder Krankheit anderer Kolleginnen und Kollegen zu nicht unwesentlichen Beeinträchtigungen im Betriebsablauf führen, oder wenn zehn Prozent der allen Beschäftigten im Betrieb für das laufende Jahr zustehenden Bildungszeit bereits genommen oder bewilligt wurde oder wenn es sich um einen Kleinstbetrieb handelt (weniger als zehn Beschäftigte am 1. Januar eines Jahres).

Während eine Bildungszeitmaßnahme in Anspruch genommen wird, zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fort. Die Kosten der Bildungsmaßnahme (Kursgebühr) und ggf. die Anreise und Unterkunft tragen regelmäßig die Beschäftigten selbst. 

Anmerkung zu den Begriffen:

Die Begriffe "Bildungsurlaub", "Bildungszeit", "Bildungsfreistellung" und "Fortbildungsurlaub" werden synonym behandelt und bedeuten alle, dass bestimmten Gruppen von Erwerbstätigen erlaubt ist, sich für eine bestimmte Zeit unter Lohnfortzahlung für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen von der Arbeit freistellen zu lassen. Die Regelungen bzw. Gesetze werden von den Bundesländern erlassen, die für den weitgehend gleichen Tatbestand unterschiedliche Bezeichnungen verwenden. Die Regelungen haben je nach Bundesland unterschiedliche Inhalte und unterschiedliche Bezeichnungen: Bildungsurlaubsgesetz, Bildungszeitgesetz, Bildungsfreistellungsgesetz.

Die Bundesländer Bayern und Sachsen haben keine derartigen Regelungen, dort gibt es also auch keinen gesetzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub, Bildungszeit oder Bildungsfreistellung.

Thematik: Berufliche Qualifizierung

Zielgruppe(n): Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer

Zuständigkeit:

Weitere Informationen zum Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg - Bildungsurlaub

Regierungspräsidium Karlsruhe

Referat 12

Telefon  0721 926-2055
  0721 93340212
E-Mail bildungszeit@rpk.bwl.de
Bitte geben Sie bei Fragen per E-Mail Ihre Telefonnummer an.

Telefonische Erreichbarkeit

Dienstag und Donnerstag von
11.00 - 12.00 Uhr


Weitere Informationen:
https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Bildung/Seiten/Bildungszeit.aspx

Weitere Such-Quellen

Deutscher Bildungsserver Informationen zur Weiterbildung in den Bundesländern

Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit

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