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Was ist Berufliche Rehabilitation?

Grundlagen

Von beruflicher Rehabilitation (Reha) spricht man, wenn durch Weiterbildungsmaßnahmen die Erwerbsfähigkeit als Voraussetzung zur (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt hergestellt werden soll, zum Beispiel bei Allergien oder Berufserkrankungen. Neben der beruflichen Rehabilitation gibt es die medizinische Rehabilitation, die auf die Wiederherstellung der Gesundheit z.B. nach schweren Krankheiten abzielt.

Leistungen

Rehabilitation ist eine individuelle Finanzierungsform, daher ist die Beschränkung auf bestimmte Leistungen kaum möglich. Dennoch gibt es einige typische Maßnahmen und Abschlüsse, die Bildungsträger speziell als Reha-Maßnahmen anbieten.

  • berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbildung und Umschulung, auch die Erlangung eines dazu notwendigen Schulabschlusses
  • Berufsvorbereitung, wobei hierzu auch die wegen Behinderung eventuell notwendige Grundausbildung zählt

Neben den hier erwähnten Leistungen aus dem Feld der beruflichen Bildung und Qualifizierung stehen weitere ergänzende Leistungen zur Verfügung. Hauptsächlich zählen dazu das Übergangsgeld sowie Leistungen für einen geeigneten Arbeitsplatz durch technische Hilfen bei Behinderungen.

Auch eine Umschulung, also das Erlernen eines neuen Berufes mit neuem Berufsabschluss, wird bis zu einem gewissen Lebensalter befürwortet. Eine feste Altersgrenze gibt es nicht, vielmehr sind die besonderen Umstände des Einzelfalles, z. B. im Hinblick auf die späteren Vermittlungschancen im angestrebten Ausbildungsberuf, zu prüfen. Bei der Auswahl des Umschulungsberufes werden außerdem die Eignung, die Neigungen des Versicherten und arbeitsmarktpolitische Gesichtspunkte berücksichtigt.

Welche Leistungen im Einzelnen gewährt werden, hängt von der individuellen Situation ab. Für die Klärung können – mitunter zahlreiche – medizinische Untersuchungen, andere gutachterliche Untersuchungen sowie Beratungsgespräche erforderlich sein.

Antragsverfahren / Träger

Förderungen im Sinne des SGB IX, also »Leistungen zur medizinischen Rehabilitation«, »Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben«, »unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen« sowie »Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft« werden grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Die Finanzierung und Antragsabwicklung der Leistungen für Rehabilitand*innen können von einem einzelnen Rehabilitationsträger oder von mehreren gemeinsam erbracht werden. Mögliche Kostenträger sind (laut § 6 SGB IX):

  • die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
  • die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (z.B. die Berufsgenossenschaften)
  • die Bundesagentur für Arbeit
  • die gesetzlichen Krankenkassen
  • die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge
  • die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter)
  • die Träger der Sozialhilfe (Sozialämter)

Welcher Träger im Einzelfall zuständig ist, hängt von individuellen Faktoren ab. In einigen Fällen kann die Zuständigkeit unklar oder zweifelhaft sein. Bei Unsicherheiten hinsichtlich des zuständigen Trägers empfiehlt es sich, den Antrag bei der Agentur für Arbeit des Wohnsitzes zu stellen.

Beratung und Links

Personen, die Rehabilitation beantragen müssen, werden als besonders unterstützungsbedürftig angesehen. Der Gesetzgeber trägt dem Rechnung, indem die Träger von Rehabilitationsleistungen in besonderem Maße zur Beratung verpflichtet sind.

Hier einige Links zu Beratungsangeboten rund um das Thema:

 

Quelle: Ratgeber „Lebensbegleitendes Lernen“ des Hamburger Kursportals WISY, https://hamburg.kursportal.info/

Verantwortlich für den Inhalt: InfoWeb Weiterbildung

 

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