Berlin - Bildungsurlaubsgesetz (BiUrIG)
Was ist Bildungsurlaub/Bildungszeit in Berlin?
Bildungsurlaub, in einigen Ländern auch »Bildungsfreistellung« oder »Bildungszeit« genannt, bezeichnet den Rechtsanspruch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegenüber ihrem Arbeitgeber auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an anerkannten oder als anerkannt geltenden Veranstaltungen, die der politischen Bildung und/oder beruflichen Weiterbildung dienen. Rechtsgrundlage ist das Berliner Bildungszeitgesetz (BiZeitG) in der Fassung vom 05.07.2021.
Wer hat Anspruch auf Bildungsurlaub in Berlin?
Einen Rechtsanspruch haben alle Berliner Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende unabhängig vom Lebensalter.
Für Beamtinnen und Beamte gelten die entsprechenden Sonderurlaubsregelungen des Bundes bzw. des Lands Berlin.
Wie viel Bildungsurlaub in Berlin gibt es?
Der Bildungsurlaub beträgt bei Vollzeitbeschäftigung 5 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Nicht in Anspruch genommener Bildungsurlaub aus vergangenen Jahren verfällt.
Im Vorgriff auf die Bildungszeit im folgenden Kalenderjahr kann eine Zusammenlegung des Anspruchs auf zehn Arbeitstage erfolgen.
Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich der Anspruch.
Wofür kann die Freistellung für Bildungsurlaub in Berlin erfolgen?
Bildungsurlaub kann von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für eine von der zuständigen Senatsverwaltung anerkannte Bildungsveranstaltung der beruflichen Weiterbildung und/oder politischen Bildung gewährt werden. Auszubildende können sich nur für politische Bildungsveranstaltungen freistellen lassen. Bei der beruflichen Weiterbildung muss ein Bezug zur ausgeübten Tätigkeit vorliegen. Das häusliche Selbstlernen, wie zur Prüfungsvorbereitung oder das Anfertigen von Abschlussarbeiten sind nicht anerkennungsfähig und demzufolge gibt es dafür keinen Bildungsurlaub.
Bildungsurlaub wird beim Arbeitgeber beantragt. Fragen zur Beantragung beim Arbeitgeber müssen mit der jeweiligen Personalstelle geklärt werden.
Inanspruchnahme und Zeitpunkt des Bildungsurlaubs sind dem Arbeitgeber so früh wie möglich, mindestens jedoch sechs Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme mitzuteilen. Dem Arbeitgeber sind die Anmeldung zur Bildungsveranstaltung und der Anerkennungsbescheid der zuständigen Senatsverwaltung bzw. bei als anerkannt geltenden Veranstaltungen im Sinne des § 11 (1) des BiUrlG die Bestätigung der Einrichtung vorzulegen.
Den Anerkennungsbescheid erhalten Beschäftigte vom Bildungsveranstalter; er wird vom Veranstalter kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Anmerkung zu den Begriffen:
Die Begriffe »Bildungsurlaub«, »Bildungszeit«, »Bildungsfreistellung« und »Fortbildungsurlaub« werden synonym behandelt und bedeuten alle, dass bestimmten Gruppen von Erwerbstätigen erlaubt ist, sich für eine bestimmte Zeit unter Lohnfortzahlung für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen von der Arbeit freistellen zu lassen. Die Regelungen bzw. Gesetze werden von den Bundesländern erlassen, die für den weitgehend gleichen Tatbestand unterschiedliche Bezeichnungen verwenden. Die Regelungen haben je nach Bundesland unterschiedliche Inhalte und unterschiedliche Bezeichnungen: Bildungsurlaubsgesetz, Bildungszeitgesetz, Bildungsfreistellungsgesetz.
Die Bundesländer Bayern und Sachsen haben keine derartigen Regelungen, dort gibt es also auch keinen gesetzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub, Bildungszeit oder Bildungsfreistellung.
Thematik: Bildungsfreistellung
Zielgruppe(n): Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer
Zuständigkeit:
Zuständige Stelle für
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
Abteilung Arbeit und Berufliche Bildung
Oranienstr. 106
10969 Berlin
Telefonische Sprechzeiten
Montag und Mittwoch
9:00 – 12:00 Uhr
Tel.: 030. 90 28- 1414
Tel.: 030. 90 28- 1482
Weitere Informationen:
https://www.berlin.de/sen/arbeit/weiterbildung/bildungsurlaub/