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Niedersachsen - Bildungsurlaubsgesetz

Bildungsurlaub in Niedersachsen - Das Wichtigste auf einen Blick

Bildungsurlaub ist eine Maßnahme der Erwachsenenbildung und bedeutet die Freistellung von der Arbeit unter Lohnfortzahlung, um sich weiterzubilden. Sie erhalten also weiterhin Ihr Arbeitsentgelt. Als Arbeitnehmende haben Sie einen Rechtsanspruch auf Bildungsurlaub nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz (NBildUG), wenn sich Ihr Arbeitsplatz in Niedersachsen befindet.

Der Anspruch besteht für Teilnahme an Veranstaltungen, die von der AEWB anerkannt worden sind.

Weitere Infos finden Sie im Ratgeber für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Bildungsurlaub in Niedersachsen - Antragsberechtigung und Fristen

Als Veranstaltende stellen Sie Ihren Antrag drei Monate vor Beginn Ihrer Veranstaltung. 

Beschäftigte haben nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit Anspruch auf Bildungsurlaub, wenn der Arbeitsplatz in Nie-
dersachsen liegt.

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer stellen Sie Ihren Antrag zwei Monate vor Beginn Ihrer Veranstaltung. Sie haben nur ein eigenes Antragsrecht, wenn folgende drei  Voraussetzungen erfüllt sind:

  • die Veranstaltung findet außerhalb Niedersachsens statt und
  • der Träger hat seinen Sitz nicht in Niedersachsen und
  • der Träger hat die Anerkennung nicht selbst beantragt.

Wenn Sie einen Bildungsurlaub in Niedersachsen besuchen möchten, fragen Sie den Veranstalter, ob bereits eine Anerkennung vorliegt. Ist dies nicht der Fall, bitten Sie den Veranstalter, einen Antrag zu stellen.

Die Antragsstellung ist auf www.bildungsurlaub-niedersachsen.de auch digital möglich.

Bildungsurlaub in Niedersachsen - Dauer der Bildungsveranstaltung

Eine Bildungsveranstaltung soll in der Regel an fünf, mindestens jedoch an drei aufeinander folgenden Tagen stattfinden. Ein- und zweitägige Veranstaltungen erkennen wir nicht an. Als Nachweis ist dafür z. B. ein Stundenplan geeignet.

Zeitlicher Umfang der Bildungsmaßnahme

Eine Bildungsveranstaltung soll täglich mindestens acht Unterrichtsstunden, am An- und Abreisetag mindestens je vier Unterrichtsstunden umfassen.

Als Nachweis fügen Sie Ihrem Antrag bitte ein detailliertes Programm mit Inhalten und Arbeitszeiten bei.

Das NBildUG gilt nicht für Beamtinnen und Beamte.

Für Sie als niedersächsische/-r Landes- oder Kommunalbeamter/-in gilt für die Freistellung von der Arbeit die Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SurlVO). Sie finden diese in der Rubrik „Sonderurlaub".

Anmerkung zu den Begriffen:

Die Begriffe »Bildungsurlaub«, »Bildungszeit«, »Bildungsfreistellung« und »Fortbildungsurlaub« werden synonym behandelt und bedeuten alle, dass bestimmten Gruppen von Erwerbstätigen erlaubt ist, sich für eine bestimmte Zeit unter Lohnfortzahlung für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen von der Arbeit freistellen zu lassen. Die Regelungen bzw. Gesetze werden von den Bundesländern erlassen, die für den weitgehend gleichen Tatbestand unterschiedliche Bezeichnungen verwenden. Die Regelungen haben je nach Bundesland unterschiedliche Inhalte und unterschiedliche Bezeichnungen: Bildungsurlaubsgesetz, Bildungszeitgesetz, Bildungsfreistellungsgesetz.

Die Bundesländer Bayern und Sachsen haben keine derartigen Regelungen, dort gibt es also auch keinen gesetzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub, Bildungszeit oder Bildungsfreistellung.

Thematik: Bildungsfreistellung

Zielgruppe(n): Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer

Zuständigkeit:

Informationen und Fragen zum Bildungsurlaub in Niedersachsen

Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung

Hausanschrift:

Bödekerstraße 18
30161 Hannover

Postanschrift:

Postfach 473
30004 Hannover

Telefon: 0511. 30 03 30- 10
Telefax: 0511. 30 03 30- 81

rel="external"info@aewb-nds.de

Poos, Andrea

0511. 30 03 30- 329

poos@aewb-nds.de

Bildungsurlaub, Verwaltungsmitarbeiterin, Abteilung Prüfung und Anerkennung

Soltendieck, Martina

0511. 30 03 30- 332

soltendieck@aewb-nds.de

Bildungsurlaub, Verwaltungsmitarbeiterin, Abteilung Prüfung und Anerkennung


Weitere Informationen:
https://www.aewb-nds.de/bildungsurlaub/informationen/

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