Thüringen - Bildungsfreistellung
Wofür kann Bildungsfreistellung bzw. Bildungsurlaub in Thüringen genommen werden?
Bildungsfreistellung nach dem Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz (ThürBfG) kann genutzt werden für vom Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) anerkannte Bildungsveranstaltungen der
- gesellschaftspolitischen,
- arbeitsweltbezogenen oder
- ehrenamtsbezogenen Bildung.
Die ehrenamtsbezogene Bildung dient der Qualifizierung für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten. Die Bereiche der ehrenamtlichen Tätigkeiten, für deren Qualifizierung durch ehrenamtsbezogene Bildung ein Anspruch auf Bildungsfreistellung besteht, werden noch durch eine Rechtsverordnung festgelegt.
In welchem Umfang besteht ein Anspruch auf Bildungsfreistellung bzw. Bildungsurlaub in Thüringen?
Grundsätzlich haben Beschäftigte bei einer Fünf-Tage-Arbeitswoche einen Anspruch auf fünf Tage bezahlte Bildungsfreistellung innerhalb eines Kalenderjahres. Während der Bildungsfreistellung besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung bzw. Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Es gibt Übertragungsmöglichkeiten (siehe allgemeines Informationsblatt für Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer). Es besteht also die Möglichkeit, den Freistellungsanspruch des vorangegangenen Jahres mit dem des laufenden Kalenderjahres zu verbinden, soweit es für die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen erforderlich ist. Für Auszubildende beträgt der Anspruch drei Arbeitstage im Jahr.
Wird regelmäßig an weniger als fünf Tagen gearbeitet, verringert sich der Anspruch entsprechend.
Bei einer Ablehnung oder Rücknahme der Zustimmung kann der Freistellungsanspruch einmalig in das folgende Jahr übertragen werden, hierzu muss der Arbeitnehmer einen schriftlichen Antrag stellen.
Wer hat Anspruch auf Bildungsfreistellung bzw. Bildungsurlaub in Thüringen?
- Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen,
- Auszubildende,
- in Heimarbeit Beschäftigte,
- Personen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen tätig sind,
- Beamte im Sinne des § 1 Thüringer Beamtengesetzes und
- Richter im Sinne des § 2 Abs. 1 Thüringer Richtergesetzes.
Die Arbeitsstätte des Beschäftigten oder der Betriebssitz des Arbeitgebers müssen dabei in Thüringen liegen.
Ausnahmen bilden nur Beschäftigte in Betrieben mit weniger als fünf Beschäftigten und Beschäftigte, die bei ihrem Arbeitgeber noch keine sechs Monate tätig sind.
Anmerkung zu den Begriffen:
Die Begriffe »Bildungsurlaub«, »Bildungszeit«, »Bildungsfreistellung« und »Fortbildungsurlaub« werden synonym behandelt und bedeuten alle, dass bestimmten Gruppen von Erwerbstätigen erlaubt ist, sich für eine bestimmte Zeit unter Lohnfortzahlung für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen von der Arbeit freistellen zu lassen. Die Regelungen bzw. Gesetze werden von den Bundesländern erlassen, die für den weitgehend gleichen Tatbestand unterschiedliche Bezeichnungen verwenden. Die Regelungen haben je nach Bundesland unterschiedliche Inhalte und unterschiedliche Bezeichnungen: Bildungsurlaubsgesetz, Bildungszeitgesetz, Bildungsfreistellungsgesetz.
Die Bundesländer Bayern und Sachsen haben keine derartigen Regelungen, dort gibt es also auch keinen gesetzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub, Bildungszeit oder Bildungsfreistellung.
Thematik: Qualifizierung
Zielgruppe(n): Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer
Zuständigkeit:
Zuständigkeit und weitere Informationen zur Bildungsfreistellung bzw. Bildungsurlaub in Thüringen
Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Werner-Seelenbinder-Straße 7
99096 Erfurt
Ansprechpartner:
Sabrina Honscha
Servicetelefon 0361. 57 - 343 20 30
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Sprechzeiten: Montag und Mittwoch 8:00 - 11:00 Uhr,
Dienstag und Donnerstag 13:00 - 16:00 Uhr
Weitere Informationen:
https://www.bildungsfreistellung.de/