Bundesregierung plant Novellierung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes

Erweiterung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes: Speicherung von e-Learning-Daten
Die Bundesregierung beabsichtigt, das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz um Regelungen zur Speicherung von Informationen über die Durchführung von E-Learning im Rahmen der Weiterbildung zu ergänzen. Von dieser Anpassung sind sowohl synchrone als auch asynchrone digitale Lernformen betroffen.
Hintergrund der Gesetzesinitiative
Der Gesetzentwurf geht auf eine Entschließung des Deutschen Bundestages zurück. Dieser hatte in der vergangenen Legislaturperiode die Bundesregierung aufgefordert, Regelungen für den Einsatz von E-Learning in der Berufskraftfahrerqualifikation zu erarbeiten und dem Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur vorzulegen. Mit der vorliegenden Novelle soll dieser Auftrag nun umgesetzt werden.
Ziel der Novellierung
Mit der Novelle sollen die notwendigen Rechtsgrundlagen für die Speicherung von Daten zum E-Learning und zur digitalen Unterweisung im Berufskraftfahrer-Qualifikationsregister geschaffen werden. Diese Daten sollen helfen, die Einhaltung der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden gemäß der EU-Richtlinie 2022/2561 zu überprüfen.
Anpassung bestehender Vorschriften
Neben der Einführung neuer Speichermöglichkeiten für E-Learning-Daten plant die Bundesregierung auch, die bestehenden Regelungen zur Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten zu aktualisieren.
Diese Anpassungen sind notwendig, um den neuen Anforderungen des digitalen Lernens gerecht zu werden. Darüber hinaus sollen datenschutzrechtliche Klarstellungen, insbesondere im Hinblick auf die Übermittlung der im Berufskraftfahrer-Qualifikationsregister gespeicherten Daten, vorgenommen werden.
Erweiterung des Berufskraftfahrer-Qualifikationsregisters
Im Zuge der Errichtung und Inbetriebnahme des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters, das die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen erfasst, soll das Register um ein zusätzliches Datenfeld erweitert werden.
Damit soll sichergestellt werden, dass die nach Landesrecht zuständigen Behörden überprüfen können, ob die vorgeschriebenen E-Learning-Stunden im Rahmen der Weiterbildung absolviert wurden. (30.08.2024, prh - nach einer Meldung des Deutschen Bundestages)
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