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Qualifizierung und Weiterbildung für Berufskraftfahrer werden Pflicht

Im August 2006 hat der Deutsche Bundestag das »Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz« (BKrFQG) beschlossen, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen und einen gemeinsamen Ausbildungsstand innerhalb der EU gewährleisten zu können.

Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen und die ihre Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE, C1, C1E, C, CE nach dem 10.09.2008 (Personenverkehr) bzw. nach dem 10.09.2009 (Güterkraftverkehr) erworben haben, benötigen ab sofort eine Grundqualifikation. Diese erwirbt man durch erfolgreiche Ablegung einer Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer.

Wer seine Fahrerlaubnis vor den genannten Stichtagen erworben hat, gilt als so genannter »Besitzständler« und unterliegt lediglich der Weiterbildungspflicht. Eine erste Weiterbildung ist bis September 2013 (Personenverkehr) bzw. September 2014 (Güterkraftverkehr) nachzuweisen. Besitzständler, deren aktuelle Fahrerlaubnis länger gültig ist, haben für den Nachweis ein Jahr länger Zeit. Die Weiterbildung ist im Abstand von jeweils 5 Jahren zu wiederholen.

Sowohl die Grundqualifikation als auch die Weiterbildung werden durch den Eintrag der Schlüsselzahl »95« im Führerschein dokumentiert. Für »Besitzständler« ist die Eintragung der Schlüsselzahl 95 auf Antrag auch ohne vorherigen Nachweis einer Weiterbildung möglich. Als Ablaufdatum für die Schlüsselzahl 95 wird dann das für den Abschluss der ersten Weiterbildung maßgebliche Datum eingetragen.

Quelle: StädteRegion Aachen

  (28.02.2012, prh)

siehe auch: Weiterbildungspflicht für Berufskraftfahrer

siehe auch: Weiterbildungspflicht für Berufskraftfahrer wird oft unterschätzt

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