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Weiterbildungspflicht für Berufskraftfahrer

Das seit 2006 gültige Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) schreibt vor: Spätestens ab 2013 beziehungsweise 2014 müssen alle Berufskraftfahrer besondere tätigkeitsbezogene Fähigkeiten und Kenntnisse nachweisen – durch eine regelmäßige Weiterbildung. Gottfried Helfert von BKF Weiterbildungen, beantwortet die wichtigsten Fragen von Berufskraftfahrern und ihren Arbeitgebern hierzu.

Wen betrifft das Gesetz? Im Prinzip alle gewerblichen Fahrer mit einem Führerschein über 3,5 Tonnen.

Fallen auch Fahrer, die im Werkverkehr eingesetzt werden, hierunter? Ja. Dasselbe gilt für Aushilfsfahrer.

Gibt es gesetzliche Ausnahmen? Es existiert die sogenannte Handwerkerregelung - eine Ausnahmeregelung für Fahrer, deren Hauptbeschäftigung keine Fahrtätigkeit ist und die Material oder Ausrüstung befördern, das sie zur Berufsausübung verwenden. Hierzu zählen unter anderem die benötigten Werkzeuge, Ersatzteile, Materialien und Werkstoff. Wichtig ist: Der Fahrer darf die Materialien nicht nur transportieren oder ausliefern. Er muss auch selbst mit ihnen arbeiten.

Müssen sich auch Kraftfahrer mit langjähriger Berufserfahrung weiterbilden? Ja, die Pflicht zur Weiterbildung besteht grundsätzlich für alle Berufskraftfahrer. Für die Kraftfahrer gelten aber abhängig vom Zeitpunkt des Erwerbes ihrer Fahrerlaubnis und abhängig davon, ob sie Personen oder Güter transportieren teils unterschiedliche Fristen.

Welche Fristen gelten für Berufskraftfahrer im gewerblichen Personenverkehr (Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE), um die vorgeschriebene Weiterbildung zu absolvieren?  Fahrer, die ihre Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2008 erworben haben, benötigen ab dem 10.09.2013 einen Weiterbildungsnachweis (Schlüsselzahl »95«) in ihrem Führerschein. Das heißt, die Weiterbildung muss vorher abgeschlossen sein.

Welche Fristen gelten für Fahrer im gewerblichen Güterverkehr (Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, oder CE)? Fahrer, die ihre Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2009 erworben haben, benötigen ab dem 10.09.2014 einen entsprechenden Nachweis in ihrem Führerschein.

Wie lange gilt der Nachweis? Fünf Jahre. Dann müssen die Weiterbildungen wiederholt werden, um das Wissen der Fahrer auf den aktuellen Stand zu bringen.

Gibt es gesetzliche Vorgaben für die Inhalte der Weiterbildung? Die Schulungsinhalte sind in der Anlage 1 zum § 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) dargelegt, wobei gemäß § 4 Abs. der 1 BKrFQV ein besonderes Gewicht auf die Verkehrssicherheit und den sparsamen Kraftstoffverbrauch zu legen ist. Für die konkreten Schulungsinhalte sind jedoch die einzelnen Bundesländer zuständig. Deshalb sollte man sich über die Einzelheiten bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer informieren.

Wie werden die Weiterbildungsmaßnahmen dokumentiert? Durch eine Eintragung in der Fahrerlaubnis. Hierzu wird durch die Fahrerlaubnisbehörden eine Eintragung der Ziffer »95« in Verbindung mit der Frist für die nächste Maßnahme in Spalte 12 der Fahrerlaubnis vorgenommen.

Wer ist für die Eintragung zuständig? Das örtliche Straßenverkehrsamt.

Wer trägt die Kosten für die Weiterbildung und die Eintragung? Die entstehenden Kosten haben die den Beruf ausübenden Personen zu tragen. Deren Arbeitgeber kann aber die Kosten freiwillig übernehmen. Die Übernahme der Kosten kann durch das Bundesamt für Güterverkehr im Rahmen des Förderprogramms »Aus- und Weiterbildung« finanziell gefördert werden.

Welche Maßnahmen werden gefördert? Zuwendungsberechtigte Unternehmen können für 2012 außer Zuschüssen für Ausbildungen auch Zuschüsse zu den Kosten für allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen in Form von Lehrgängen, Seminaren und Schulungen erhalten. Dazu zählen auch die nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz erforderlichen Maßnahmen und die beschleunigte Grundqualifikation für Lkw-Fahrer.

Was wird gefördert und wie hoch ist die Förderung? Gefördert werden die Kosten für die Weiterbildungsmaßnahmen sowie damit verbunden Kosten wie die Reisekosten und die Personalkosten der Teilnehmer. Bei Unternehmen bis 250 Mitarbeitern, deren Umsatz 50 Millionen Euro nicht übersteigt, beträgt die Förderung 70 Prozent.

Bis wann muss die Förderung beantragt werden? Für 2012 können Förderanträge vom 1. Oktober 2011 bis 15. Januar 2012 eingereicht werden. Verspätete Anträge werden nicht berücksichtigt. Die Fördermittel werden nach Antragseingang verteilt. Deshalb sollten Förderanträge möglichst früh eingereicht werden. Denn wenn der Fördertopf leer ist, ist er leer.

  (19.08.2011, prh)

Weitere Informationen zum Förderprogramm Aus- und Weiterbildung des Bundesamtes für Güterverkehr (PDF, 7 Seiten)

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