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Online-Coaching-Verträge: BGH-Urteil zwingt zur ZFU-Zulassung

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Online-Coachings unterliegen laut BGH dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Juni 2025 entschieden, dass Online-Coaching-Verträge ohne die erforderliche Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) von Anfang an ungültig sind.

Dies gilt insbesondere für strukturierte Coaching-Programme, die systematisch Wissen vermitteln, überwiegend online stattfinden und Lernerfolgskontrollen oder individuelles Feedback anbieten.

Fehlt die ZFU-Zulassung, sind die Verträge möglicherweise nichtig, und Teilnehmende können bereits gezahlte Beiträge vollständig zurückfordern – unabhängig davon, ob sie die Leistungen genutzt haben oder nicht.

Hintergrund und Bedeutung des Urteils

Der BGH bestätigte mit seinem Urteil (Az. III ZR 109/24), dass viele Online-Coachings unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen und somit einer behördlichen Zulassung bedürfen. Das betrifft nicht nur private Ver0braucher, sondern auch Selbstständige, Gründer und Unternehmer, die solche Programme buchen.

Die Nichtzulassung hat weitreichende Folgen für Anbieter: Sie verlieren den Anspruch auf ihr Honorar, müssen gezahlte Beträge zurückerstatten und riskieren erhebliche Rechtsunsicherheiten sowie einen Reputationsverlust.

Folgen für Anbieter und Teilnehmer

Für Anbieter bedeutet das Urteil, dass sie ihre Coaching-Verträge und Allgemeinen Geschäftsbedingungen dringend prüfen und gegebenenfalls die erforderliche Zulassung beantragen müssen.

Fehlt die Zulassung, können Kunden ggfs. ihre Zahlungen zurückfordern – selbst wenn die Coaching-Leistungen bereits genutzt wurden. 

(08.09.2025, prh)

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