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Mit Homeoffice und IT-Ausgaben Steuern sparen - auch für die Weiterbildung

bitkom

Millionen Berufstätige haben wegen der Corona-Pandemie die tägliche Fahrt ins Büro gegen die Arbeit im Homeoffice eingetauscht – und können davon steuerlich profitieren. Für das Steuerjahr 2020 können Berufstätige erstmals Ausgaben für das Homeoffice in der Steuererklärung geltend machen, auch wenn sie nicht über ein separates Arbeitszimmer in ihrer Wohnung verfügen.

Zudem können Steuerpflichtige Aufwendungen für beruflich genutzte IT-Geräte und Software absetzen. Dies gilt sowohl für die Anschaffungskosten als auch für monatliche Kosten, die bei Telefon- und Internetnutzung anfallen. Darauf weist der Digitalverband Bitkom hin.

Aber auch Weiterbildungen können steuerlich berücksichtigt werden: Aufwendungen für Computer-Kurse und Software-Schulungen werden in voller Höhe als Werbungskosten anerkannt, wenn die Fortbildung mit der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang steht und die erworbenen Kenntnisse im Beruf eingesetzt werden können. Das muss im Zweifel nachgewiesen werden. Daher sollten Steuerpflichtige zumindest eine Teilnahmebescheinigung für den Kurs vorweisen können. Besser ist eine Erklärung des Arbeitgebers, die den beruflichen Anlass der Schulung deutlich macht.

Neben den Kursgebühren können die Fahrtkosten zum Kursort (0,30 Euro pro Kilometer bei Fahrten mit dem eigenen Auto oder Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel), Übernachtungskosten und Mehraufwendungen für Verpflegung geltend gemacht werden. Auch Reisekosten zu einer Messe können bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden, soweit sie beruflich veranlasst sind. Zuschüsse des Arbeitgebers zu einer Fortbildung, etwa Computer- oder Programmierkurse, sind auch dann steuerfrei, wenn die Fortbildung nicht direkt mit der Beschäftigung in Zusammenhang steht, sondern lediglich seine allgemeine Beschäftigungsfähigkeit erhöht.

(QUELLE: Bitkom) (11.05.2021, prh)

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