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Novelliertes AFBG tritt in Kraft

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Am 1. August tritt die 4. Novelle des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) in Kraft. Mit den deutlichsten Leistungsverbesserungen seit Bestehen des Gesetzes unterstützen Bund und Länder gezielt die Fortbildung von Fach- und Führungskräften.

Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG), auch Aufstiegs-BAföG genannt, ist das Äquivalent zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in der beruflichen Bildung. Ob Meisterin, Fachwirt, Technikerin oder Erzieher - das AFBG fördert unabhängig vom Alter in Vollzeit und Teilzeit die Vorbereitung auf mehr als 700 Fortbildungsabschlüsse in allen Branchen.

Die Förderung selbst setzt sich zusammen aus finanziellen Beiträgen, die unabhängig vom Einkommen zu den Kosten der Fortbildung gewährt werden, und bei Vollzeitmaßnahmen zusätzlich aus einem finanziellen Beitrag zum Lebensunterhalt, der abhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt wird. Die Förderung erfolgt teils als Zuschuss, teils als zinsgünstiges Darlehen.

Seit Bestehen des AFBG konnten für rund drei Millionen Menschen berufliche Aufstiege zu Führungskräften, Mittelständlern oder Ausbildern ermöglicht werden.

Ab dem 1. August gibt es nun mehr Geld, flexiblere Rückzahlungsbedingungen und Verbesserungen für Familien. Zudem wird die stufenweise Förderung bis auf Master-Niveau eingeführt.

Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick:

  • Gefördert werden berufliche Aufsteiger über alle drei Fortbildungsstufen, d.h. der/die Geprüfte Berufsspezialist/in ebenso wie der Bachelor Professional und der Master Professional.
  • Die Unterhaltsförderung in Höhe von 892 Euro wird erstmals als Vollzuschuss gewährt, d.h. diese muss nicht - wie bisher - zurückgezahlt werden.
  • Verheiratete mit zwei Kindern erhalten abhängig vom Einkommen eine Unterhaltsförderung von bis zu 1.597 Euro pro Monat, Alleinerziehende mit einem Kind bis zu 1.127 Euro pro Monat. Der monatliche Zuschuss für die Kinderbetreuung erhöht sich für Alleinerziehende von 130 Euro auf 150 Euro pro Kind.
  • Lehrgangsgebühren werden unabhängig von Einkommen und Vermögen bis zu einer Höhe von 15.000 Euro zur Hälfte als Zuschuss übernommen. Für den Rest der Kosten gibt es zinsgünstige Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Bei erfolgreicher Abschlussprüfung muss das KfW-Darlehen jetzt nur noch zur Hälfte zurückgezahlt werden.
  • Wer sich am Ende einer Aufstiegsfortbildung selbstständig macht, muss das KfW-Darlehen gar nicht mehr zurückzahlen und kann so schuldenfrei die eigene Existenzgründung starten.
  • Erweitert wurden zudem die Stundungs- und Darlehenserlassmöglichkeiten für Geringverdienende.

  (31.07.2020, prh)

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