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Weiterbildungsträger begrüßen Verzicht auf gesetzliche Neuregelung der Umsatzsteuer

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»Das ist eine gute und wichtige Entscheidung für die öffentliche Weiterbildung in Deutschland«. Mit diesen Worten kommentiert der Vorsitzende des Deutschen Volkshochschul-Verbandes (DVV), Martin Rabanus, die gemeinsame Initiative der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD, wonach der Bund auf die geplante Neuregelung der Umsatzsteuer auf Bildungsleistungen verzichtet.

Damit bleibt es bei der bisherigen gesetzlichen Regelung. Die Träger der öffentlich geförderten Weiterbildung gehen davon aus, dass damit die drohende Steuerbelastung von weiten Teilen ihres Angebots abgewendet ist.

»Wir freuen uns über die große Wertschätzung für die öffentliche Weiterbildung, die in den vergangenen Wochen vielfach zum Ausdruck gekommen ist«, sagt Martin Rabanus. »Und wir sind froh, dass der Zugang zur Weiterbildung niederschwellig bleibt - gerade in Zeiten großer gesellschaftlicher Veränderungen und den damit verbundenen Bildungsaufgaben«.

Mit dem Verzicht auf eine gesetzliche Neuregelung bleiben »Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art« in Volkshochschulen und anderen gemeinnützigen Einrichtungen weiterhin von der Umsatzsteuer befreit. Die Beibehaltung dieser allgemein gefassten Befreiungsnorm ist ein zentrales Anliegen der Weiterbildungsträger. Denn sie bildet die Grundlage für den steuerfreien Zugang zu gemeinwohlorientierter Allgemeinbildung. Damit gemeint sind Angebote, die Menschen dazu befähigen, am sozialen, politischen oder wirtschaftlichen Leben teilzunehmen, die sie darin unterstützen, eine ehrenamtliche Tätigkeit auszuüben oder sich in wirtschaftlichen Fragen, kulturell oder sprachlich, zu politischen Themen oder im Interesse ihrer Gesundheit weiterzubilden.

»Lebenslanges Lernen ist eben kein reines Freizeitvergnügen«, betont der DVV-Vorsitzende. »Es ermöglicht Erwachsenen jeden Alters, sich Wissen anzueignen, um sich in der Welt zurechtzufinden, Veränderungen zu begreifen und das eigene Leben selbstbestimmt zu gestalten«.


(24.10.2019, prh)

siehe auch: Wird nicht-berufliche Weiterbildung steuerpflichtig?

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