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Vereinfachung des Leistungsrechts und Stärkung der Weiterbildung

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Bundeskabinett beschließt Reformen im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und im Recht der Arbeitsförderung/Arbeitslosenversicherung (SGB III)

Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung vom 03.02.2016 zwei Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag beschlossen. Das Neunte Gesetz zur Änderung des SGB II (Rechtsvereinfachung) enthält im Wesentlichen die Umsetzung von Vorschlägen zur Vereinfachung des Leistungs- und Verfahrensrechts des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Diese wurden durch die von der Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder eingerichtete Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Vereinfachung des Leistungsrechts, einschließlich des Verfahrensrechts, im SGB II erarbeitet.

Darüber hinaus werden mit dem Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz – AWStG) Vereinbarungen zu einer präventiven und aktivierenden Gestaltung der Arbeitsmarktpolitik umgesetzt. Kern des Entwurfs ist eine Stärkung der Instrumente der beruflichen Weiterbildung im SGB III, die auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende Anwendung finden werden.

Die Regelungen im Einzelnen:

Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des SGB II – Rechtsvereinfachung

Um die Aufnahme von Ausbildungen zu erleichtern, wird die bestehende Schnittstelle zwischen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beziehungsweise dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und der Grundsicherung für Arbeitsuchende entschärft. Künftig ist es auch für Auszubildende möglich, aufstockend Arbeitslosengeld II unter Anrechnung von Ausbildungsvergütung und Ausbildungsförderung zu erhalten. Auch wenn kein Anspruch auf Ausbildungsförderung während einer betrieblichen oder außerbetrieblichen Ausbildung besteht, kann künftig Arbeitslosengeld II beantragt werden. Dadurch wird die Aufnahme einer Ausbildung erleichtert sowie die Bereitschaft zur Aufnahme einer Ausbildung gestärkt.

Zudem sind Vereinfachungen in unterschiedlichen Bereichen vorgesehen (u.a. bei der Einkommensanrechnung, der Bewilligung von Leistungen für Wohnkosten sowie den Erstattungstatbeständen). Zur Vermeidung von Erfüllungsaufwand in den Jobcentern und bei den Leistungsberechtigten wird der Regelbewilligungszeitraum für das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld auf zwölf Monate verlängert.

Außerdem enthält der Entwurf folgende Regelungen:

  • Als Ergebnis der Fachdiskussion in der Arbeitsgruppe Eingliederung SGB II des Bund-Länder-Ausschusses wird die Beratung der leistungsberechtigten Personen im Zweiten Buch deutlich gestärkt. Hierzu gehört auch die stärkere Nutzung der Potenzialanalyse und des Instruments der Eingliederungsvereinbarung als kooperatives Gestaltungsmittel im Eingliederungsprozess. Neu vorgesehen wird eine nachgehende Betreuung von erwerbstätigen Leistungsberechtigten auch nach Entfallen der Hilfebedürftigkeit (§ 16g SGB II).

  • Personen, die neben Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld auch Arbeitslosengeld II beziehen, erhalten ihre Leistungen der aktiven Arbeitsmarktpolitik künftig nicht mehr von den Jobcentern, sondern von den Agenturen für Arbeit. Dies entspricht dem Versicherungsgedanken des SGB III, dass Personen, die Ansprüche gegen die Arbeitslosenversicherung erworben haben, auch alle Leistungen - einschließlich solcher der aktiven Arbeitsförderung - von den Agenturen für Arbeit erhalten.

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz – AWStG)

Ausdrückliches Ziel des Gesetzentwurfes zur Stärkung der Instrumente der beruflichen Weiterbildung im Recht der Arbeitsförderung (SGB III) ist der verbesserte Zugang von gering qualifizierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie von Langzeitarbeitslosen zu einer abschlussbezogenen Weiterbildung. Die Weiterbildungsförderung in kleinen und mittleren Unternehmen wird fortentwickelt, indem die Förderung weiter flexibilisiert wird. Die Neuregelungen im Recht der beruflichen Weiterbildung sollen auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch) greifen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Neuregelungen:

Einbeziehung notwendiger Grundkompetenzen in die Weiterbildungsförderung
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die noch nicht über einen Berufsabschluss verfügen, können zur Vorbereitung auf eine abschlussbezogene berufliche Weiterbildung Förderleistungen zum Erwerb notwendiger Grundkompetenzen, insbesondere in den Bereichen Lesen, Schreiben, Mathematik und Informations- und Kommunikationstechnologien, erhalten, wenn dies für die erfolgreiche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme erforderlich ist.

Einführung einer Weiterbildungsprämie
Zur Stärkung von Motivation und Durchhaltevermögen erhalten Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer abschlussbezogenen Weiterbildung beim Bestehen einer durch Ausbildungsverordnung vorgeschriebenen Zwischenprüfung eine Prämie von 1.000 Euro, beim Bestehen der Abschlussprüfung eine Prämie von 1.500 Euro. Die Neuregelung ist befristet für Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2020 beginnen und wird evaluiert.

Flexiblere Weiterbildungsförderung in kleinen und mittleren Unternehmen
Die Weiterbildungsförderung für Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen, die für jüngere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter 45 Jahren bis Ende des Jahres 2020 befristet ist, wird weiter flexibilisiert, indem nunmehr auch berufliche Weiterbildungen bezuschusst werden können, die außerhalb der Arbeitszeit stattfinden.

Qualifizierung während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Transfergesellschaften, die von Restrukturierungsmaßnahmen betroffen sind, wird ein schnellerer Zugang zu beruflicher Weiterbildung ermöglicht. Danach können notwendige Qualifizierungen von älteren Beschäftigten ab Vollendung des 45. Lebensjahres und von gering qualifizierten Beschäftigten bereits während der Zeit in einer Transfergesellschaft gefördert werden, wenn der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der Lehrgangskosten trägt. Die Fördermöglichkeit umfasst auch Maßnahmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führen.

Erweiterte Fördermöglichkeiten bei Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
Die mögliche Dauer von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, die bei einem Arbeitgeber durchgeführt werden, wird von sechs auf zwölf Wochen verlängert. Die Änderung gilt für Langzeitarbeitslose und Arbeitslose mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen. Diese Maßnahmen sollen insbesondere auch der Kompetenzfeststellung, der Klärung eines anzustrebenden Zielberufs und eines Bildungsziels für eine mögliche Weiterbildung dienen.

Weitere Neuregelungen des Gesetzentwurfs betreffen den Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung. Nachdem mit dem Pflegestärkungsgesetz II der Arbeitslosenversicherungsschutz für Pflegepersonen ab dem 1. Januar 2017 erheblich verbessert worden ist, soll der Versicherungsschutz bei Arbeitslosigkeit auch für weitere Übergangsprozesse am Arbeitsmarkt gestärkt werden. Personen, die ihre Beschäftigung oder den Bezug von Arbeitslosengeld durch eine länger andauernde berufliche Weiterbildung unterbrechen, können einen zuvor bestehenden Arbeitslosenversicherungsschutz im Wege der freiwilligen Weiterversicherung durch Zahlung eigener Beiträge aufrechterhalten. Ebenso wird bei Inanspruchnahme einer Elternzeit nach dem dritten Lebensjahr des Kindes die Möglichkeit geschaffen, den Versicherungsschutz durch eine freiwillige Weiterversicherung sicherzustellen. Darüber hinaus wird die bis Ende des Jahres 2016 befristete Sonderregelung zur verkürzten Anwartschaftszeit für überwiegend kurz befristet Beschäftigte bis zum 31. Juli 2018 verlängert.

(03.02.2016, prh)

Ent­wurf ei­nes Ge­set­zes zur Stär­kung der be­ruf­li­chen Wei­ter­bil­dung und des Ver­si­che­rungs­schut­zes in der Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung [PDF, 33 Seiten]

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