Drei Tage bezahlte Weiterbildung: Sachsens neues Qualifizierungszeitgesetz ab 2027
Wer berufstätig ist und sich fortbilden möchte, greift oft auf den eigenen Jahresurlaub zurück. Ein neues Landesgesetz in Sachsen schafft hierfür ab dem 1. Januar 2027 Abhilfe.
Recht auf Freistellung ab 2027
Beschäftigte in Sachsen erhalten ab dem 1. Januar 2027 ein gesetzliches Recht auf drei Tage bezahlte Qualifizierungszeit pro Kalenderjahr. Bei verkürzter Wochenarbeitszeit verringert sich dieser Anspruch anteilig.
Lehnt der Arbeitgeber den Antrag aus betrieblichen Gründen ab, überträgt sich die Zeit einmalig auf das Folgejahr.
Der Beschluss des Sächsischen Landtages (SächsQZG) geht auf einen Volksantrag zurück, für den zwischen September 2023 und Juni 2024 mehr als 55.000 Unterschriften gesammelt wurden. Damit passt sich Sachsen der Rechtslage fast aller anderen Bundesländer an.
Vorgaben und Fristen
Anspruchsberechtigt sind Personen, deren Beschäftigungsverhältnis seit mehr als sechs Monaten besteht. Das Gesetz schließt Angestellte, Auszubildende, dual Studierende, Beamtinnen und Beamte sowie Beschäftigte in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen ein.
In aller Kürze
Sachsen führt ab 2027 drei Tage bezahlte Qualifizierungszeit pro Jahr für Beschäftigte ein. Kleine Betriebe erhalten Zuschüsse. Die Detailverordnungen folgen bis Ende 2026.
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