Ariadne Pfad:

Inhalt

Drei Tage bezahlte Weiterbildung: Sachsens neues Qualifizierungszeitgesetz ab 2027

 Bildungsurlaub (symbolisch)

Wer berufstätig ist und sich fortbilden möchte, greift oft auf den eigenen Jahresurlaub zurück. Ein neues Landesgesetz in Sachsen schafft hierfür ab dem 1. Januar 2027 Abhilfe.

Recht auf Freistellung ab 2027

Beschäftigte in Sachsen erhalten ab dem 1. Januar 2027 ein gesetzliches Recht auf drei Tage bezahlte Qualifizierungszeit pro Kalenderjahr. Bei verkürzter Wochenarbeitszeit verringert sich dieser Anspruch anteilig.

Lehnt der Arbeitgeber den Antrag aus betrieblichen Gründen ab, überträgt sich die Zeit einmalig auf das Folgejahr.

Der Beschluss des Sächsischen Landtages (SächsQZG) geht auf einen Volksantrag zurück, für den zwischen September 2023 und Juni 2024 mehr als 55.000 Unterschriften gesammelt wurden. Damit passt sich Sachsen der Rechtslage fast aller anderen Bundesländer an.

Vorgaben und Fristen

Anspruchsberechtigt sind Personen, deren Beschäftigungsverhältnis seit mehr als sechs Monaten besteht. Das Gesetz schließt Angestellte, Auszubildende, dual Studierende, Beamtinnen und Beamte sowie Beschäftigte in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen ein.

Die Anmeldung der Weiterbildung beim Arbeitgeber muss mindestens zwölf Wochen vor Beginn erfolgen. Nach Abschluss der Maßnahme verbleiben ebenfalls zwölf Wochen für das Einreichen des Teilnahmenachweises.
 
Arbeitgeber dürfen Anträge ablehnen, wenn dringende betriebliche Belange entgegenstehen oder bereits ein Viertel der Belegschaft im laufenden Jahr Qualifizierungszeit genutzt hat.
 
Betriebe mit maximal 20 Beschäftigten erhalten als Ausgleich einen pauschalen Zuschuss von 115 Euro pro freigestelltem Tag. Die Teilnahmegebühren tragen die Beschäftigten selbst.
 
Das Wirtschaftsministerium erarbeitet bis Ende 2026 die Verordnungen zur Anerkennung von Angeboten und zum Erstattungsverfahren.

In aller Kürze
Sachsen führt ab 2027 drei Tage bezahlte Qualifizierungszeit pro Jahr für Beschäftigte ein. Kleine Betriebe erhalten Zuschüsse. Die Detailverordnungen folgen bis Ende 2026.
(13.08.2026, prh)

Inhalt auf sozialen Plattformen teilen (nur vorhanden, wenn Javascript eingeschaltet ist)