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Österreich: Weiterbildungszeit ersetzt Bildungskarenz

 Bildungsurlaub (symbolisch)

Neue Regeln für die berufliche Qualifizierung 

Seit Januar 2026 ersetzen die Modelle »Weiterbildungszeit« und »Weiterbildungsteilzeit« die bisherige Bildungskarenz in Österreich.

Diese Neuregelung verschärft die Kriterien für Beschäftigte spürbar. Die Förderung durch das Arbeitsmarktservice (AMS) erfolgt künftig über die »Weiterbildungsbeihilfe« (WBB) sowie die »Weiterbildungsteilzeitbeihilfe« (WBT). Anträge sind seit dem 8. Juni 2026 möglich.

Voraussetzungen für die Förderung

Die Förderung erfordert eine schriftliche Vereinbarung über eine unbezahlte Freistellung nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz. In den 26 Wochen vor Antritt darf weder Kinderbetreuungs- noch Wochengeld bezogen worden sein; nach einer Elternkarenz ist eine ebenso lange Beschäftigung nachzuweisen.

Zudem ist i.d.R. eine zwölfmonatige, durchgehende Vollversicherung beim aktuellen Arbeitgeber Pflicht. Ein Master- oder Diplomstudium verlangt eine vierjährige Erwerbspflicht, davon mindestens ein Jahr im aktuellen Betrieb.

Anforderungen an die Bildungsmaßnahmen

Die WBB verlangt bei mindestens zwei Monaten Dauer wöchentlich 20 Stunden Lernaufwand oder 20 ECTS-Punkte. Bei Betreuungspflichten reduziert sich diese Vorgabe auf 16 Stunden oder Punkte. Die Teilzeitvariante WBT läuft mindestens vier Monate und erfordert wöchentlich 10 beziehungsweise bei Betreuungspflichten 8 Stunden oder ECTS-Punkte.

Das AMS fördert ausschließlich arbeitsmarktrelevante, überbetrieblich verwertbare Ausbildungen mit hohem Präsenz- oder interaktivem Online-Anteil. Ein Nachweis des erfolgreichen Abschlusses schützt vor Rückforderungen.

Beratungspflicht und finanzielle Leistungen

Liegt das Monatsbrutto unter 3.465 Euro, ist für die WBB eine Beratung im AMS-BerufsInfoZentrum verpflichtend. Die Beihilfe folgt einem einkommensabhängigen Stufenmodell mit täglich mindestens 41,49 Euro (ca. 1.212 Euro monatlich) für maximal ein Jahr innerhalb eines Vierjahreszeitraums. Bei einem Bruttogehalt über 3.465 Euro leistet der Arbeitgeber einen verpflichtenden Zuschuss von 15 Prozent. Die WBT gleicht eine Arbeitszeitreduktion von 25 bis 50 Prozent über maximal zwei Jahre aus.

Fehlender Rechtsanspruch

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung; das AMS entscheidet im Einzelfall nach freiem Ermessen. Da das Jahresbudget von zuvor über 600 Millionen Euro auf 150 Millionen Euro gekürzt wurde, gilt das Prioritätsprinzip.

(11.06.2026, prh)

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