Rheinland-Pfalz weitet Förderprogramme für berufliche Weiterbildung aus
Beschäftigte und Erwerbstätige, die in Rheinland-Pfalz wohnen oder ihren Arbeitsplatz haben, können ab sofort von neuen und vereinfachten Fördermöglichkeiten für berufliche Weiterbildungsmaßnahmen profitieren
Das Förderprogramm QualiScheck unterstützt Beschäftigte bei individuell geplanten beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen. Aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus und aus Landesmitteln werden 60 Prozent der Weiterbildungskosten übernommen.
Bisher lag der Fördersatz bei 50 Prozent. Pro Jahr werden bis zu 1.500 Euro bezuschusst. Die Förderung wird künftig auch unabhängig von der Höhe des Einkommens der Beschäftigten gewährt.
»Mit der Ausweitung der Förderung auf Weiterbildungsmaßnahmen zur beruflichen Umorientierung tragen wir neuen Bedarfen durch die Transformation der Arbeitswelt Rechnung. Die Förderung gilt zukünftig nicht mehr nur für Weiterbildungsmaßnahmen im ausgeübten Beruf, sondern auch für solche, die einer beruflichen Veränderung dienen«, erläutert Arbeitsminister Alexander Schweitzer. Dies sei besonders wichtig, da im Zuge der Transformation am Arbeitsmarkt neue Berufsbilder entstehen, während andere weniger nachgefragt werden oder neue Kompetenzen erfordern.
Durch die Möglichkeit der digitalen Antragsstellung wird die Beantragung einer Förderung künftig vereinfacht. Über ein Online-Portal können Antragsstellende ihre Antragsformulare und Unterlagen nun auch digital bewilligen lassen. Im Rahmen der neuen Förderperiode des Europäischen Sozialfonds Plus für die Jahre 2021-2027 wurde überdies die Antragstellung für das Förderprogramm Betriebliche Weiterbildung digitalisiert.
Im Rahmen des Förderprogramms Betriebliche Weiterbildung können Unternehmen bei der Finanzierung von betrieblichen Weiterbildungsmaßnahmen mit bis zu 30.000 Euro pro Kalenderjahr unterstützt werden.
Die Förderung kann in der Region Trier (Stadt Trier, Landkreis Trier-Saarburg, Landkreis Bitburg-Prüm, Vulkaneifelkreis und Landkreis Bernkastel-Wittlich) bis zu 60 Prozent und in den übrigen Landesteilen bis zu 40 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben je Teilnehmenden betragen und ist auf maximal 1.500 Euro je Teilnehmenden begrenzt.
(09.11.2022, prh)
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